Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Geschenkt ist geschenkt

19. Juni 2019

gilt oft, aber nicht immer:

Eltern schenken ihrer Tochter und deren Mann viel Geld für ein gemeinsames Haus.

Doch das Paar trennt sich.

Nun muss der Mann das Geld zurückgeben, urteilte der BGH.

Ein Sonderfall, denn eigentlich gelte: Geschenkt ist geschenkt.

Unter welchen Umständen werden Geschenke vergeben?

Diese Frage ist für den Bundesgerichtshof (BGH) entscheidend bei der

Frage, ob ein Geschenk im Streitfall wieder zurückgegeben werden muss oder nicht.

Konkret entschied das Gericht über einen Fall, bei dem Eltern ihrer Tochter und deren Lebenspartner mehr als 100.000 Euro für eine gemeinsame Immobilie geschenkt hatten.

Doch das Paar trennte sich zwei Jahre später - nach insgesamt rund elf gemeinsamen Jahren.

Die Ehefrau forderte daraufhin von ihrem Ex-Partner die Hälfte der Schenkung zurück.

Zurecht, urteilte nun der BGH.

Denn die Eltern hätten dem Paar das Geld für den Immobilienkauf

in der Annahme geschenkt,

dass die Bleibe der langfristige gemeinsame Lebensmittelpunkt von Tochter und Schwiegersohn werde.

Doch dazu kam es nicht.

Die Trennung des Paares schon zwei Jahre nach dem Geschenk sei für die Eltern so nicht erwartbar gewesen, entschieden die Richter.

Hätten sie von dem so schnellen Ende der Ehe ihrer Tochter gewusst, hätten sie sich gegen das Geschenk entschieden.

 

Hier die  P r e s s e m i t t e i l u n g  des BGH !

 

Für  Interessierte:

 

Die Richter meinten, in diesem Fall sei die Geschäftsgrundlage entfallen;

sprechen also von einer Störung bzw. deren Wegfall.

Die ist heute im BGB in § 313 normiert; geht aber auf "die Römer" zurück.

Es ist ein Unterfall der Sätze zu Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Man sprach von der

Clausula rebus sic stantibus !

 

 

 

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