Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Grenzenlos

14. September 2006

 

 

Schutz bei grenzüberschreitenden Betreuungsfällen wird verbessert


Das Bundeskabinett hat  die Entwürfe zweier

Gesetze zum Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) beschlossen.

 

Die Gesetze verbessern den Schutz von Menschen bei grenzüberschreitenden Betreuungsverfahren.


„Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl beruflich als auch privat viel mobiler geworden.

Dies führt unter anderem dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger verstärkt außerhalb ihres Heimatstaates niederlassen. Sollte dann eine Betreuung erforderlich werden, sorgt das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen dafür, dass im Interesse der Betroffenen bürgernahe und schnelle Antworten auf die rechtlichen Fragen gefunden werden – zum Beispiel:

 

Welche Gerichte sind zuständig?“ und „Nach welchem Recht richtet sich die Betreuung?“.

Deutschland wird dieses wichtige Übereinkommen als zweiter Staat ratifizieren und übernimmt damit eine Vorreiterrolle, es möglichst umgehend in Kraft zu setzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

So kann sich das Übereinkommen praktisch auswirken:


Ein Schotte heiratet eine Deutsche. Das Ehepaar lebt in Deutschland. Der Schotte beginnt an altersbedingter Demenz zu leiden. Es stellt sich die Frage, welche Gerichte für die Bestellung eines Betreuers für den Ehemann zuständig sind. Außerdem muss geklärt werden, ob sich die Betreuung nach deutschem oder schottischem Recht richtet. Nach dem Übereinkommen sind die deutschen Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das Gericht, das am nächsten beim Betroffenen liegt.

 

Die Entscheidung wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht deutsches und nicht schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat, denn die Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig und teuer sein.

 

Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls gilt, ist gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte Betreuer dort auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt ihm dazu eine besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland Beweiswert hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Betreute dort noch Vermögen (etwa ein Grundstück oder ein Bankkonto) hat, über das der Betreuer im Interesse seines Schützlings Verfügungen treffen muss.

 

Lesen Sie hier die vollständige Pressemitteilung des BMJ.

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