Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Gisbert Bultmann — Rechtsanwalt und Notar

Vollmacht erlischt im Todesfall

25. April 2013

 

 

Transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt


Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weiter gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Das hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm am 10. 1.2013 in einer Grundbuchsache entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Grundbuchamtes beim AG Rahden bestätigt.

                           

Die Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte.

Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin. Hierbei machte er von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zu Gunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ.

Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.

Das OLG Hamm hat die Auffassung des Grundbuchamtes bestätigt.  Der Ehemann müsse seine Erbenstellung nachweisen, bevor er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen könne.  Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei.

Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne.

OLG Hamm, Beschl. v. 10. 1. 2013 – 15 W 79/12

  

Verkürzt (und im Normaldeutsch) gesagt:

Eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht ersetzt nicht den Erbnachweis:

bei einem privaten Testament ist das der Erbschein - bei einem notariellen Testament ist es das Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts.

                   

 

 

 

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