Betreuung: Geldgeschäfte leichter
11. September 2008
Das Bundeskabinett hat eine leichtere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen beschlossen:
Ein Betreuer, der für seinen Betreuten über einen Geldbetrag vom Girokonto verfügen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Konto-Guthaben 3000 € übersteigt.
Dies erfordert bürokratischen Aufwand. Einige Geldinstitute verweigern Berufsbetreuern daher die Nutzung von Geldautomat und Online-Banking. Sie geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht kontrollieren zu können, ob die Grenze von 3.000 € jeweils eingehalten ist. Das soll durch den Gesetzentwurf geändert werden, indem die betragsmäßige Begrenzung wegfällt.
Beispiel: Dem 80-jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erich wird zur Betreuerin Erika - die Nachbarin - bestellt. Aus seiner Altersversorgung erhält er monatlich 2.000 €. Da er für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse der Krankenkasse erhält, liegt sein Kontoguthaben häufig über 3.000 €.
Bei diesem Guthabenstand benötigt seine Betreuerin für jede alltägliche Überweisung oder Auszahlung vom Konto eine vormundschaftliche Genehmigung. Zur Vermeidung dieses unnötigen Verwaltungsaufwands soll sie künftig ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können.
In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen - wie die Nachbarin. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.
Registrierung von Betreuungsverfügungen
Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss.
Die Vorteile der Registrierung sollen jetzt auch für reine Betreuungsverfügungen gelten, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Nach einer Pressemitteilung des BMJ vom 20.08.2008