Pflichtteil entziehen
11. Juni 2007
Den Pflichtteil entziehen ist gar nicht so einfach
Laut Urteil des Erbrechts-Senats des Oberlandesgerichts Hamm darf ein Vater seinem Sohn den Pflichtteil nur dann entziehen, wenn außer einer Straftat gegen den Vater besonders kränkende Umstände vorliegen.
Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung des Sohnes gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum in einem Prozess gegen seine erbende Schwester stattgegeben.
Die Begründung:
Die in dem väterlichen Testament ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils ist unwirksam. Ihr war eine Veruntreuung eines dem Vater zustehenden Betrages in Höhe von 27. 000 DM vorangegangen.
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat (§ 2333 BGB).
Ob ein schweres Vergehen vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls wie dem Grad des sittlichen Verschuldens. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen nur dann zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sie nach Art der Begehung eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze waren nach Auffassung des Senats zugunsten des Klägers seine desolate wirtschaftliche Situation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger das Geld alsbald an seinen Vater zurückzahlen wollte, so dass im Ergebnis ein zur Entziehung des Pflichtteils berechtigender Grund nicht gegeben war.
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm zum Urteil vom 22.02.2007 – 10 U 111/06
Das Foto drucke ich ab mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des OLG Hamm.