Zentrales Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Register für Vorsorgevollmachten eingerichtet.
Neuerdings ist es auch Privatpersonenen zugänglich.
Durch Gesetz vom 23.04.2004 wurde der Bundesnotarkammer die Aufgabe übertragen, das Zentrale Vorsorgeregister einzurichten und zu führen.
Die Bundesnotarkammer hat die Vorsorgeregister-Gebührensatzung erlassen, aus der sich die Höhe der Eintragungsgebühren ergibt.
Sowohl die Vorsorgeregister-Verordnung als auch die Vorsorgeregister-Gebührensatzung sind am 01.03.2005 in Kraft getreten.
Im Register kann sich jeder Bürger, der eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, registrieren lassen.
Zweck ist, daß das Betreuungsgericht sieht: es gibt eine Vorsorgevollmacht - oder nicht.
Falls ja, darf ein gerichtlicher Betreuer nicht bestellt werden
(Vorrang der Vorsorgevollmacht gem. § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB)
Umfangreiche Informationen auf der speziellen Internet-Seite der Bundesnotarkammer
Zum herunterladen :
- Antragsformular für Registereintrag
- Bundesnotarordnung ( §§ 78a bis 78c )
- Vorsorgeregister-Verordnung
- Vorsorgeregister-Gebührensatzung