Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Sieben Regeln /3

Regel 5

 

Ein umstrittenes Thema:

 

Soll man eigene Worte wählen oder auf bewährte Muster  von Fachleuten vertrauen.

 

Ich rate, im Zweifel das eine mit dem anderen zu verbinden:

 

Also, zunächst den Notar aufzusuchen oder ein bewährtes Muster (zu) ver-wenden.

 

Wem das zu unpersönlich ist, kann in einer Erklärung hinzusetzen, was ihm an Beweggründen und Wertvorstellungen wichtig ist.

 

Das zielt vor allem auf Arzt oder Krankenhaus oder das Altenheim sowie einen etwaigen Betreuer:

 

Wer hier beispielsweise schildert, daß er bei Vater oder Mutter, Onkel oder Tante usw. erlebt hat, wie die künstliche Ernährung zu einem endlosen Dahinvegetieren geführt hat, belegt überzeugend und anschaulich, daß er sich reifliche Überlegungen zu seinem Lebensende gemacht hat.

 

Das wird den Ärzten mehr Sicherheit geben, die richtige Entscheidung zusammen mit Ihrer vertrauten Person zu treffen.

 

Regel 6

 

Zeugen können später aussagen, daß der Erklärende geschäftsfähig war und Inhalt und Tragweite seiner Vollmacht überblickte.

 

Sie ersetzen der Bank oder Rentenkasse nicht die Unterschriftsbeglau-bigung.

 

Der Rat, alle ein bis zwei Jahre die Patientenverfügung erneut zu unterschrei-ben, ist "unjuristisch".

 

Er beruht allein auf den stets wiederkehrenden Einwänden der (gegenüber dem Patientenwillen kritischen) Mediziner, bei einer "drei oder vier Jahre alten Verfügung" wisse man doch nicht, ob sich der Wille nicht geändert habe.

 

Streng juristisch betrachtet ist das nicht das Problem der Ärzte: Bei einem dreißig Jahre alten Testament fragt auch keiner, ob sich der Wille wohl geändert habe. Der Erblasser hat nichts Neues verfügt - punktum, dann gilt das - unwiderrufen - Gesagte.

 

So ist es auch mit der Vollmacht: Sie hat keine " Halbwert-Zeit", kein "Verfallsdatum". Juristisch gilt sie fort, solange sie nicht widerrufen wurde.

 

Wir Notare raten schließlich:

 

Unterschreibt regelmäßig neu  - und unterstreicht so Euren festen Willen in Sachen Patientenverfügung.

 

Schreibt zusätzlich hinein:

 

"Ich wünsche nicht, daß mir zu irgendeinem Zeitpunkt unterstellt wird, ich hätte meine Meinung geändert" .

 

Merke:

 

In jedem Arzt steckt ein potentieller Besserwisser (und daher Fremdbestimmer) :

 

Er "weiß, was gut  für Sie  ist" - Sie selbst aber nur bedingt :))

 

Vornehm ausgedrückt nennt man so etwas Paternalismus.

 

Das ist ein latenter Angriff auf Ihr Selbstbestimmungsrecht - immerhin ein Grundrecht !

 

Regel 7

 

Hat sich inzwischen herumgesprochen; sinnvoll mag dem einen oder anderen auch die Eintragung in das Vorsorgeregister sein (auf das die Bundesnotarkammer sehr stolz ist). Ich halte es für zweitrangig, denn die vertraute Person hat doch Original oder Ausfertigung der Vollmacht in Händen.

 

Ein Kärtchen beim kranken oder alten Menschen - mit Daten des Bevollmächtigten - ist sinnvoll und praktisch. Die Handy-Nummer dürfte wertvoller als die Vorsorgeregister-Nummer sein. :-)

 

 

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Gisbert Bultmann

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