Wachkoma einer Vierjährigen
OLG Hamm: Vier Jahre altes Mädchen im Wachkoma darf sterben
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer bundesweit Aufsehen erregenden Entscheidung das Recht der Eltern von schwersterkrankten Kindern gestärkt. Es erlaubt einem Mindener Ehepaar, ihre im Wachkoma liegende vierjäh-rige Tochter sterben zu lassen.
Der Leidensweg der kleinen Saskia (Name v.d. Redaktion) beginnt im August 2006 mit einer Atemwegsuntersuchung (Verdacht auf einen Tumor) im Bielefelder Krankenhaus Bethel, bei der den Medizinern ein erheblicher Fehler unterlaufen sein soll. Bei der Narkose hatte es offenbar Probleme gegeben, die bewirkten, dass das Gehirn der kleinen Patientin für einige Minuten nicht mit Sauerstoff versorgt wurde. Hirnschäden sind die Folge, die zu einem apallischen Syndrom (Wach-Koma) führen.
Der Zustand, begleitet von heftigsten Schmerzen, bessert sich nicht, zwei Mal wird das Kind in künstliches Koma versetzt und schließlich in eine Klinik für neurochirurgische Rehabilitation nach Hattingen verlegt. Mit wenig Erfolg: Werden die Beruhigungsmittel abgesetzt, leidet das Kind unter großen Schmerzen, der Körper habe sich aufgebäumt, zitiert das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" den Vater.
Hilfe versprechen sich die Mediziner von einer unter die Haut gepflanzten Spastik-Pumpe, die die Medikamente direkt in den Rückenmarkskanal abgibt. Helfen werde es aber nur gegen die Schmerzen, machen die Ärzte den Eltern keine Hoffnung. Sollte die kleine Saskia so leben wollen, bei offenen Augen nur im Unterbewusstsein in einem Körper, der ihr höchste Schmerzen bereitet, die mit immer stärkeren Medikamenten bekämpft werden müssen?
Die Eltern entscheiden sich gegen die Pumpe. Als Monate ohne Besserung vergehen, kündigt Saskias Mutter im Januar 2007 der Klinik an, ihr Kind nach Hause zu holen.
Ermessensspielraum der Eltern
Nun schaltet die Klinik das Familiengericht in Minden ein. Das entzieht am 20. März den Eltern das Sorgerecht für den gesundheitlichen Bereich sowie die Aufenthaltsbestimmung und überträgt die Verantwortung auf das Jugendamt der Stadt Minden.
Die Absicht, lebenserhaltende Maßnahmen und künstliche Ernährung abschalten zu wollen, überschreite den Ermessensspielraum der Eltern. Eine Wiederherstellung zumindest für eine basale Teilhabe am Leben, sei offen, argumentiert die Richterin.
Aber selbst die Ärzte können nur die vage Hoffnung medizinischen Fortschritts andeuten. Im Gegenteil, es werde immer schlechter, klagen die Eltern und ihr Anwalt Wolfgang Putz aus München.
Im April vollzieht das Jugendamt den Willen von Ärzten und Amtsrichterin gegen den Willen der Eltern. Die Pumpe wurde im Uniklinikum Düsseldorf eingepflanzt.
Die Eltern rufen das Oberlandesgericht Hamm an und bekommen das volle Selbstbestimmungsrecht über ihr Kind zurück. Eltern hätten ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht, eine Entscheidung nach ihrer eigenen Wertewelt zu treffen. Da der Sterbevorgang so therapiert werden solle, dass Saskia auch über "die vorhandene basalen Wahrnehmungen kein Leid empfinden" werde, entfalle auch das letzte Argument für eine Lebenserhaltung.
Die Entscheidung des Familiengerichts schildere eindrucksvoll "die denkbar schwerste Gesundheitsschädigung, die ein Mensch erleiden könne" und es sei "auszuschließen, dass sich an diesem Zustand etwas Gravierendes ändert", schreibt das OLG in die Begründung.
Anfang Juni wird Saskia nach Hause geholt - zum Sterben. Der Hausarzt soll die Schmerzen stillen und dann sollte der Sterbeprozess durch langsamen Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug eingeleitet werden. Dazu kommt es nicht mehr. Nach zwei Tagen entschläft Saskia im zarten Alter von vier Jahren.
Am gleichen Tag erreicht die Eltern eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Das Jugendamt der Stadt Minden hatte nämlich in Karlsruhe beantragt, den Hammer Beschluss aufzuheben und die Pflegschaft zurückzubekommen. Das höchste deutsche Gericht setzt den OLG-Beschluss für sechs Monate aus. Saskia hätte wieder zurück in die Klinik gemusst . . .
"Wer kennt den Willen des Kindes besser?
"Eigentlich sind solche Fälle gar nicht so selten, aber hier ist es das erste Mal, dass es gerichtlich abschließend geklärt wurde", sagt Anwalt Putz. Das Urteil, des OLG habe ungeachtet der Aufschiebung Rechtskraft, sieht er die Rechte der Eltern, über ihre Kinder bestimmen zu können, gestärkt. Es müssen immer zwei Dinge in solchen Fällen beachtet werden: Die medizinische Indikation und der Wille der Betroffenen oder Angehörigen.
Die medizinische Indikation sei hier klar, es konnte nicht besser werden als ein Leben im Unterbewusstsein unter medikamentös bekämpften Schmerzen. "Wer anders als die Eltern kann bei Kindern in solcher Situation über die zweite Bedingung, den Patientenwillen bestimmen?" fragt Putz.
Bei Erwachsenen sei es doch klar: Entweder liegt eine Patientenverfügung vor oder es werde der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt.
Mindener Tageblatt vom 16. Okt. 2007
Der Beschluß des 1. Familiensenats des OLG Hamm ist vom 24.05.2007 - 1 UF 78/07.
Hier können Sie ihn lesen, laden oder ausdrucken. (Quelle: NRW-Rechtspre-chungsdatenbank)
Hinweis für Juristen: Beschluß ist von Dr. Rainer Ballof kommentiert in NJW 2007, S. 2705!