Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Ärzteblatt-Dossier Sterbehilfe

Das  Deutsche Ärzteblatt - online hat ein interessantes Dossier mit vielen wertvollen Informationen eingerichtet, darunter die

 

Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004.

( Jeder Satz darin ist es wert, gelesen zu werden.)

 

Dossier
Sterbehilfe

 

 

 

In den Niederlanden werden immer weniger Euthanasiefälle gemeldet. Ausgehend von dieser Entwicklung, veröffentlicht das DÄ jetzt zu dieser Thematik erschienene Beiträge sowie zahlreiche Dokumente in einem neuen Dossier.

Für das Jahr 2003 wurden 1 815 Fälle von aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden gemeldet, was einen Rückgang von 300 Fällen im Vergleich zum Vorjahr bedeutet.

 

Was sich wie eine gute Nachricht anhört, bedeutet jedoch, dass es eine steigende Dunkelziffer gibt. Es ist anzunehmen, dass in weit mehr als den gemeldeten Fällen aktive Sterbehilfe vorgenommen wird.

 

Auch die Staatssekretärin im niederländischen Gesundheitsministerium, Clémence Ross-van Dorp, geht von einem nachlassenden Meldeverhalten der beteiligten Ärzte aus und kündigte in einem Schreiben an das niederlän-dische Parlament eine Untersuchung der Hintergründe an.

Es ist davon auszugehen, dass diese Fälle deshalb nicht an die regionalen Kontrollkommissionen gemeldet wurden, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen nicht erfüllt wurden. Besonders bedenklich stimmt, so die Bayerische Stiftung Hospiz, die relativ geringe Zahl der aus Krankenhäusern und Pflege-heimen gemeldeten Fälle, da es sich dabei in der Regel um Personen hande-le, die auf die Pflege und Fürsorge anderer angewiesen seien und die häufig nicht mehr in der Lage seien, ihren Willen frei zu äußern.

 

Die Stiftung Hospiz berichtet, dass in Belgien und den Niederlanden inzwischen immer mehr Menschen eine so genannte Lebensverfügung bei sich tragen, mit der sie sich vor Maßnahmen zur ungewollten Lebens-beendigung schützen wollen.

Nach dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen niederländischen Euthanasie-Gesetz, mit dem die seit 1994 geltende Sterbehilferegelung neu gefasst wurde, bleiben aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung befreit. Danach hat ein Arzt bestimmte Sorgfaltskriterien zu erfüllen: Er muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Patient „freiwillig und nach reiflicher Überlegung“ um Sterbe-hilfe gebeten hat.

 

Er muss außerdem davon ausgehen können, dass der Zustand des Patienten „aussichtslos und sein Leiden unerträglich war“. Der Patient sollte über seinen Zustand und sein Leiden informiert sein, und der Arzt musste zu der Überzeugung gelangt sein, dass es in dem Stadium, in dem sich der Patient befand, keine andere Lösung gab.

 

Ein Kollege musste zu Rate gezogen werden, und er hatte nachzuweisen, dass er „die Lebensbeendigung medizinisch sorgfältig ausgeführt hat“. Ob ein Arzt die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht verletzt hat, überprüft eine regionale Prüfkommission. Dieser gehören ein Arzt, ein Jurist und ein Ethiker an. Auch Minderjährige dürfen um „Lebensbeendigung oder Hilfe bei Selbst-tötung“ bitten, Minderjährige unter 16 Jahren benötigen das Einverständnis der Eltern.

Bereits in früheren Studien waren „Fehlentwicklungen“ zu erkennen, aus denen aber offenbar keine Konsequenzen gezogen worden sind. So bezifferte bereits im Jahr 1996 das niederländische Gesundheitsministerium die Anzahl der nicht gemeldeten Fälle auf 60 Prozent. Die meisten Ärzte setzten und setzen sich offenbar aus Angst vor Konsequenzen und wegen des langwie-rigen juristischen Prüfverfahrens über die Meldevorschrift hinweg. Die nieder-ländische Ärztezeitschrift „Medisch Contact“ kündigte inzwischen eine neue Regierungsrichtlinie an, die den Ärzten mehr Rechtssicherheit geben und die Meldebereitschaft fördern soll. Außerdem sollen die Prüfkommissionen mehr Bedeutung erlangen.

Bei Umsetzung dieser Richtlinie werden möglicherweise künftig mehr Fälle gemeldet werden, zu einem Rückgang der Euthanasiefälle wird sie jedoch wohl nicht führen. Und es besteht die Gefahr, dass die Indikationen für Sterbehilfe immer weiter ausgedehnt werden. Die liberalen niederländischen Parteien sprachen sich sogar dafür aus, dass auch Demenz als Grund für aktive Sterbehilfe gelten soll (DÄ, Heft 45/2000).

Eine Tendenz, die auch in anderen Ländern zunehmend zu lockereren Gesetzen geführt hat. So begründete die Schweizerische Akademie der Wissenschaften (SAMW) die von ihr im letzten Jahr vorgelegten Richtlinien und Empfehlungen mit der „demographischen Entwicklung“.

 

Die Zahl älterer Menschen sei wesentlich rascher gewachsen als diejenige der übrigen Bevölkerung: Mitte des Jahrhunderts würden in der Schweiz zehn Prozent der Bevölkerung älter als 80 Jahre sein. Wenn ältere Menschen Beihilfe zum Suizid wünschen, soll ein „externer, in diesen Fragen speziell kompetenter Arzt“ hinzugezogen werden, empfiehlt die SAMW. Im Jahr 2001 hatte der eidgenössische Bundesrat die Neuregelung gebilligt, wonach Be-wohner und Patienten von städtischen Alten- und Krankenheimen in Zürich Suizid mithilfe einer Sterbehilfeorganisation begehen können.

Doch auch in Deutschland wird gerade unter ökonomischen Gesichtspunkten die Frage diskutiert, ob alte Menschen überhaupt noch aufwendige oder kostenintensive Behandlungen erhalten sollten. „Solche Überlegungen sind zutiefst unethisch und fordern unseren deutlichen Widerspruch heraus“, sagte beim letztjährigen Deutschen Ärztetag in Köln die Vizepräsidentin der Bundesärztekammer, Dr. med. Ursula Auerswald. Die Ärztetags-Delegierten erteilten der aktiven Euthanasie eine deutliche Absage.

Diese Auffassung spiegelt allerdings offenbar nicht die breite Bevölkerungsmeinung wider, wie Auerswald berichtete. 70 Prozent der deutschen Bevölkerung wünschten, dass aktive Sterbehilfe zugelassen werden sollte. Sogar 48 Prozent aller Ärztinnen und Ärzte gehörten zu den Befürwortern aktiver Euthanasie. Nicht zuletzt die Entwicklung in den Niederlanden und Belgien veranlasste jetzt die Bundesärztekammer, die im Jahr 1998 formulierten „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“ neu zu formulieren.

 

„Danach hält die deutsche Ärzteschaft weiterhin trotz aller Umfrageergebnisse an ihrem strikten ,Nein‘ zur aktiven Sterbehilfe fest“, schrieb Prof. Dr. med. Eggert Beleites, der Vorsitzende des Ausschusses für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen der Bundesärztekammer, im Deutschen Ärzteblatt. In ausweglosen Situationen sollten Ärzte nicht mehr mit dem Ziel zu heilen behandeln, sondern mit dem Ziel, Leid zu lindern (DÄ, Heft 19/2004). „Die Konsequenz aus diesem Problemkreis heißt nicht Resignation oder Hoffnungslosigkeit, sondern aktives palliativmedizinisches Handeln“, lautete auch die Antwort der Ärztetags-Delegierten auf die immer wieder aufkommende Forderung nach aktiver Euthanasie.

Das Deutsche Ärzteblatt hat sich entschlossen, die „Grundsätze zur Sterbebegleitung“ aus dem Jahr 1998 und aus diesem Jahr in einem neuen Internetdossier zu veröffentlichen (www.aerzteblatt.de/dossiers/sterbehilfe). Darin sind auch zahlreiche weitere Dokumente wie die „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“ der Bundesärztekammer, Muster für Patientenverfügungen sowie das niederländische und belgische Euthanasiegesetz abrufbar. Außerdem können sämtliche Beiträge zum Thema Sterbehilfe, aber auch zur Sterbebegleitung und Palliativmedizin heruntergeladen werden, die seit Heft 39/1998 erschienen sind.

Dass die heutige Diskussion nicht von der deutschen Vergangenheit losgelöst gesehen werden kann, verdeutlichte der Berliner Medizinhistoriker Prof. Dr. phil. Dr. med. Rolf Winau auf einer Veranstaltung der Kassen-ärztlichen Vereinigung Berlin (DÄ, Heft 28–29/2003): „Der lange Atem der Eugenik weht auch in das 21. Jahrhundert hinein. Mit der Präimplantations-diagnostik kommt der Wunsch nach dem designten Kind auf. Die höchstrich-terliche Rechtsprechung in Deutschland hat das ,Kind als Schaden‘ aner-kannt. In den Niederlanden und in Belgien wurde die Tötung auf Verlangen freigegeben.“ Im neuen Dossier des Deutschen Ärzteblattes sind alle Beiträge auch zur NS-Euthanasie veröffentlicht, die seit 1998 erschienen sind.

 

Dokumentation Sterbehilfe
Beiträge aus 1998 (PDF-Datei 72 KB)
Beiträge aus 1999 (PDF-Datei 92 KB)
Beiträge aus 2000 (PDF-Datei 178 KB)
Beiträge aus 2001 (PDF-Datei 202 KB)
Beiträge aus 2002 (PDF-Datei 129 KB)
Beiträge aus 2003 (PDF-Datei 189 KB)
Beiträge aus 2004 (PDF-Datei 129 KB)
Gesetze
Euthanasie-Gesetz Niederlande
Euthanasie-Gesetz Belgien
Grundsätze
Bundesärztekammer (1998)
Bundesärztekammer (2004)
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (2003)
Entschließungen
Deutscher Ärztetag 2001
Deutscher Ärztetag 2002
Deutscher Ärztetag 2003
Patientenverfügungen
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz

 

 

 

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