Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Neues im Betreuungsrecht

Die Änderung des Betreuungsrechts

(Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG) trat zum 1.07.2005 in Kraft.

 

Das BMJ hat die Neuerungen in einer Neuauflage der Broschüre zum Betreuungsrecht dargestellt.

 

Es enthält speziell eine Änderung des Betreuungsbehördengesetzes. Hiernach sind die Betreuungsbehörden befugt, Unterschriften oder Hand-zeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben werden.

Die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt ausdrücklich unberührt.

 

Die Beurkundung von Vorsorgevollmachten hat gegenüber der reinen Beglau-bigung erhebliche Vorteile, die für den rechtsuchenden Bürger nicht ohne wei-teres ersichtlich sind: 

Nur durch eine notarielle Beurkundung erhält der Bürger eine Vorsorge-vollmacht, die das Bedürfnis nach individueller Gestaltung erfüllt.

 

Erst nach Beratung mit dem Notar wird eine Vorsorgevollmacht auf die jeweiligen Bedürfnisse des Vollmachtgebers abgestimmt.

Dagegen wird bei den Betreuungsbehörden eine inhaltliche Überprüfung und das Abstellen von Mängeln im Einzelfall schon aus Gründen der Arbeits-belastung bei den Betreuungsbehörden nicht möglich sein.

Die notarielle Beurkundung vermeidet außerdem Streit über die wirksame Errichtung einer Vollmacht. Der Notar ist nämlich verpflichtet, Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zu treffen und dies in der Urkunde festzuhalten.

In Musterformularen und privatschriftlichen Vollmachten tauchen bisweilen Formulierungen auf, die eine Einschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis bewirken.

 

So wird beispielsweise das Inkrafttreten der Vollmacht von dem „Eintritt der Geschäftsunfähigkeit“ abhängig gemacht. Dies erfordert die Vorlage weiterer Nachweise, z.B. eines – oder mehrerer – Atteste eines Haus- oder Facharztes. Eine derartige Vollmacht ist in der Praxis kaum verwendbar.

Auch die Bevollmächtigung mehrerer Personen oder die Bestellung von Ersatzbevollmächtigten erfordert meistens Regelungen zur Reichweite der Vollmacht  (Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht) bzw. zum Rangverhältnis der Bevollmächtigten.

 

Diese müssen auf den Einzelfall abgestimmt, juristisch exakt formuliert und praxistauglich sein.

Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht kann schließlich auch nicht abhanden kommen, denn die Urschrift bleibt immer in der Urkundssamm-lung des Notars. So ist die Vorsorgevollmacht vor Verlust geschützt. Der Notar kann auf Antrag neue Ausfertigungen erteilen.

Schließlich ist noch anzumerken, dass die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht immer dann notwendig ist, wenn der Vorsorgebevollmäch-tigte Rechtsgeschäfte erledigen soll, die ihrerseits formbedürftig sind, wie z.B. der Verkauf einer Eigentumswohnung, eines Hausgrundstückes oder die Übertragung von Firmenanteilen.

 

Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, die auch eine Patientenverfü-gung enthält, verdeutlicht auch , dass sich der Vollmachtgeber über die Trag-weite seiner Erklärung im Bereich der Patientenverfügung bewusst ist.

 

Dadurch erlangt die Patientenverfügung bei den Ärzten sicherlich einen höheren Stellenwert und Ansehen.

 

 Hier der Link auf die Internetseite des Bundesjustizministeriums !

 

 

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