Immobilien höher besteuert ?
Besteuerung von Immobilien bei Erbschaft oder Schenkung ändert sich voraussichtlich
Grundbesitz lässt sich noch günstig verschenken.
Wer Grundbesitz auf Angehörige übertragen will, sollte sich überlegen, ob es für ihn Zeit ist, zu handeln. Mit einem wichtigen Steuerprivileg für Immobilien, der Ertragswertermittlung, könnte es nämlich ab 2007 vorbei sein.
Der Grund:
Das Bundesverfassungsgericht wird nach Angaben der Pressestelle bis Ende des Jahres 2006 das lang erwartete Urteil zur steuerlichen Bevorzugung von Immobilien bei der Schenkung oder im Erbfall sprechen.
Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az: II R 61/99), in dem die obersten deutschen Finanzrichter erhebliche Zweifel anmeldeten, ob das Steuerprivileg von Immobilien mit der Verfassung vereinbar sei.
Bei Erbschaft und Schenkung wird Grundbesitz anders als zum Beispiel Bargeld nicht nach dem tatsächlichen Wert, sondern nur nach dem Ertragswert, also dem Jahresmietwert, besteuert.
Der Jahresmietwert (mal 12,5) liegt aber meist bei lediglich 50 bis 70 Prozent des Wertes, den eine Immobilie auf dem Markt erzielen würde.
Dadurch fallen viele Übertragungen noch unter die Schenkungsfreibeträge für Angehörige, so dass nach derzeitiger Rechtslage überhaupt keine Steuern zu zahlen sind.
Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.
Ein kleines Vermögen als Steuerersparnis
Ein Beispiel:
Wird eine Immobilie im Wert von zum Beispiel 300.000 Euro an ein erwachsenes Kind verschenkt oder vererbt, setzt der Fiskus nur einen Ertragswert von etwa 150.000 bis 180.000 Euro an - da aber erwachsene Kinder Schenkungen oder Erbschaften von bis zu 205.000 Euro (pro Eltern-teil !) steuerfrei erhalten dürfen, geht das Finanzamt leer aus.
Müsste hingegen der gesamte Wert angesetzt werden, so wäre der über 205.000 Euro hinausgehende Betrag mit 11 Prozent zu versteuern - es würden immerhin 10.450 Euro an Steuern fällig.
Sollte das Bundesverfassungsgericht das bisherige Recht wie erwartet für verfassungswidrig erklären (weil der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird), dürfte die Bundesregierung kurzfristig mit einer Neuregelung des Gesetzes reagieren - zumindest dann, wenn die Verfassungsrichter keine Übergangfrist gewähren sollten.
Wer also ohnehin eine Immobilienschenkung etwa an seine Kinder geplant hat, sollte sie möglichst noch in diesem Jahr abwickeln. Das betrifft im wesent-lichen solche Immobilien, deren Jahresmietwerte bislang noch innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegen, die aber nach dem Verkehrswert oberhalb der Freibeträge eingestuft und somit zu einer Steuerpflicht führen würden.
Zu beachten ist dabei:
Die obersten Finanzbehörden aller Länder haben als Konsequenz des BFH-Urteils angeordnet, Bescheide für Erbschaft- und Schenkungsteuer für vor- läufig zu erklären. Solche Altfälle würden aber dennoch unter den Vertrauensschutz fallen.
Anmerkung:
Hier wird viel Panik gemacht - das schafft bei Beratern Arbeit und Umsatz...
Ich persönlich glaube nicht, daß sich viel ändert.
Meine Prognose:
Das BVerfG wird den Grundstückswert, von dem auszugehen ist, leicht anheben, aber nicht mit dem Verkehrswert gleichsetzen.