Hausübergabeverträge
Hier haben wir eines der bedeutendsten Arbeitsfelder des Notars im Bereich des Erbrechts und der Vermögensnachfolge
Die Belange der übergebenden Generation gilt es, zu wahren.
Sie sind nicht nur mit den Interessen der übernehmenden Generation auszugleichen, nein:
Sie haben schlicht Vorrang !
Kinder, die das nicht beachten und begreifen, sind als Übernehmer möglicherweise ungeeignet !
Diese Wahrheit wird häufiger mißachtet, als man denkt :
Es liegt wohl in der menschlichen Natur, daß einer die Wohltaten gerne empfängt - wie zum Beispiel die Schenkung eines Hauses - , aber zugleich wenig bereit ist, den "Haken" an der Sache (" Keine Rose ohne Dornen" ) in Kauf zu nehmen.
Das sind die Rechte, die sich ein Schenker gerne vorbehält, wie zum Beispiel ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht, den Anspruch auf Pflege oder Zahlung einer Rente oder auch nur das Recht auf Rückforderung für den Fall der Fälle.
Dabei ist dies meist keine Frage der Einsicht oder der Intelligenz, sondern
eine Frage des Charakters.
Als ich um die Zeit der Wiedervereinigung meine Kurse für das Notaramt machte, referierte im Erbrecht ein erfahrener Kollege aus dem Aachener Raum. Er ist auch Autor eines Kommentars für das Höferecht NRW.
Er erklärte uns, die entscheidende Vor- und Kernfrage des gelungenen Übergabevertrages müßten die Übergeber selbst beantworten, nämlich ob der Übernehmer
der wahre Jakob
sei.
Die tiefe Wahrheit dieser Aussage hat sich mir erst später, in meiner Arbeit als Rechtsanwalt und Notar im Erbrecht, mehr und mehr erschlossen.
Der Verstoß gegen diese Regel ist der Hauptgrund, weshalb die vorweggenommene Erbfolge bisweilen ein " Schuß" ist, der "nach hinten los geht ".
Gelingt es aber, die Interessen der beiden Seiten - und sogar der dritten Generation - in Einklang zu bringen, entstehen für alle Seiten Vorteile, die keine
andere Gestaltung ermöglichen würde.
Im Berater-Deutsch : Wir haben hier einen Synergie-Effekt oder eine Win -Win-Situation.
Inzwischen habe ich als Notar Hunderte von Übergabeverträgen beurkundet - und war bei etlichen Abschlüssen anwaltlich beteiligt.
Oft wurde ich hinzugezogen, wenn etwas schief gelaufen war - siehe oben.
Anmerkung für Kollegen :
Es handelt sich um:
Dr. Faßbender, Grundkurs f. angehende Anwaltsnotare, I.Teil, Bd. III, 1990, S. 36