Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Sozialhilferegreß

 

Schon das Wort klingt wie ein Ungetüm -  und ist es auch:

 

Es kann  vorkommen, daß die Rente plus Pflegewohngeld plus Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Pflege in einem Seniorenheim nicht ausreichen, die Kosten der dortigen Unterbringung  in Pflegestufe 2  (oder gar 3) zu begleichen.

 

Es tritt dann eine Lücke auf.

 

Das Sozialamt zahlt die fehlende Kosten, wendet sich aber an die Kinder, um diese im Rahmen ihrer Verpflichtung zum Elternunterhalt heranzuziehen.

 

Zuvor werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Seniors durchleuchtet. Es ist u.a. Auskunft  zu erteilen über Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre.

 

Was hat es damit auf sich ?

 

Hat z.B. die jetzt hilfebedürftige Seniorin vor 8 Jahren ihr Hausgrundstück auf eines der Kinder übertragen, so kann es sein, daß das Sozialamt erzwingt, daß sie das Geschenk zurückfordert.

 

Zumindest kann es einen entsprechenden Rückforderungsanspruch auf sich überleiten gemäß (früheren  §§ 90,91 BSHG oder heute§ 93 SGB XII.

 

Gerät nämlich jemand in finanzielle Not, nachdem er etwas verschenkt hat, so besteht nach § 528 BGB ein Rückforderungsrecht innerhalb von zehn Jahren seit dem Vollzug der Schenkung.

 

Der Beschenkte kann allerdings die Rückforderung abwenden, indem er das zum Unterhalt fehlende Geld zahlt.

 

Häufig wird der Notar (offen oder durch die Blume) danach gefragt, ob es ein probates Mittel sei, das Hausgrundstück durch frühzeitige Übertragung dem Zugriff des Staates zu entziehen.

 

Der holt tief Luft und erklärt:

 

Wissen Sie, wenn es sich um Ihr Hausgrundstück handelt, in dem Sie selbst bis ans Ende Ihrer Tage ungestört leben wollen, dann kann ich Ihnen nur raten, es zu übertragen mit dem Vorbehalt eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- oder Nießbrauchrechts.

 

Dann aber müssen Sie bzw. Ihre übernehmenden Kinder damit rechnen, daß sich das Sozialamt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Pflichtteilsrecht des § 2325 Abs. 3 BGB  beruft und argumentiert, dann beginne die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen.

 

Sie sehen, ein Unterfangen mit Haken und Ösen...

 

 

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