Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft Rechte gleichgeschlechtlicher Paare verbessert
Zum Jahreswechsel 2004 /2005 ist eine Novelle des Lebenspartnerschafts-gesetzes in Kraft getreten, mit der die rechtliche Stellung homosexueller Lebenspartner derjenigen von Ehegatten weiter angepasst wird. Betroffene sollten nun prüfen, ob die neue Rechtslage auch ihrer Lebenslage entspricht. Ich berate Sie gern beim Abschluß eines sogenannten Lebenspartnerschaftsvertrages.
Zur Erinnerung: Seit 1. August 2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Allein in Bayern haben seither mehr als 1400 gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit genutzt, ihrer Partnerschaft einen Rahmen zu setzen. Sie stehen nun auch rechtlich füreinander ein, zahlen Unterhalt und sind gegenseitig erbberechtigt.
Die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes bringt nun die Einführung der Stiefkindadoption. Zukünftig kann der Lebenspartner das leibliche Kind seines Partners adoptieren, das dieser in die Lebenspartnerschaft mitbringt oder während der Partnerschaft zur Welt bringt. Dadurch soll die Stellung des Kindes verbessert werden. Der Lebenspartner übernimmt die Verantwortung für die Sorge des Kindes und ist verpflichtet, an der Erziehung mitzuwirken. Das Kind erwirbt Unterhaltsansprüche gegen den Annehmenden und hat einen Erbanspruch. Die Rechte des anderen leiblichen Elternteils werden gewahrt. Eine Adoption ist nur dann möglich, wenn der andere leibliche Elternteil zustimmt.
Das Leitbild des Eherechts ist die sog. Einverdiener-Ehe. Diesem Leitbild passt sich nunmehr auch das Lebenspartnerschaftsrecht an. Wird vertraglich nichts vereinbart, so leben gleichgeschlechtliche Paare automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen, das während der Partnerschaft aufgebaut wird, muss nach der gerichtlichen Trennung also hälftig geteilt werden. Auch beim Trennungsunterhalt erfolgt eine weitgehende Angleichung an die Rechtslage bei Ehegatten. Die gleiche Zielrichtung verfolgt die Einführung des Versorgungsausgleichs. Zukünftig findet dieser auch zwischen Lebenspartnern statt, wenn sie während der Partnerschaft Anwartschaften bei einem Rentenversicherungsträger erworben haben.
So wie Ehegatten sollten auch Lebenspartner prüfen, ob das gesetzliche Leitbild für ihre Beziehung passt oder ob durch einen notariellen Vertrag individuelle Anpassungen sinnvoll oder gar notwendig sind. Soll z. B. kein Versorgungsausgleich bei Beendigung der Partnerschaft durchgeführt werden, etwa weil beide berufstätig sind und bereits eigene Versorgungsanwartschaften erwerben, müssen Ansprüche auf Versorgungsausgleich zukünftig im Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Da solche Abreden folgenreich sein können, sieht das Gesetz die Einschaltung des Notars zwingend vor.
Für bereits bestehende Partnerschaften gibt es umfangreiche Übergangsvorschriften, unter anderem ein befristetes Optionsrecht zur Gütertrennung.
Auch im Namensrecht gibt es eine Neuerung: Lebenspartner können künftig entweder den Geburtsnamen oder (neu) den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Die Namensbestimmung erfolgt bei Begründung der Partnerschaft oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung. Bei Altfällen kann die Wahl innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes nachgeholt werden. Weitere Informationen hier : >>zurück<< |