Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Drei-Jahres-Frist

 

Drei-Jahres-Frist

 

Frage: Darf der Anwalt bluffen? Antwort: Na klar ! Er sollte sich nur nicht selbst überlisten; was mir beinahe passiert wäre:

 

Mein Mandant macht gegen den Beschenkten den Pflichtteil gemäß § 2329 BGB geltend. Dessen  Anwalt weist darauf hin, daß der Anspruch verjährt sei, weil der Erbfall länger als drei Jahre zurückliege. Ich antworte, das sei zwar richtig, die Frist beginne aber erst „bei doppelter Kenntnis“ zu laufen, nämlich ab Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

 

Stolz verweise ich auf einen neueren Aufsatz von Sarres (Kollege aus Duis-burg) in der Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2002, Seite 97. Der Kollege ist beeindruckt – und läßt den Einwand der Verjährung fallen.

Er rät seinem Mandanten, zu zahlen. Der zahlt. In diesem Moment war der gegnerische Kollege seinem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig geworden. Inwiefern?

 

Der Kollege hatte sich von mir -  durch die lichtvollen Ausführungen - blenden und bluffen lassen. Er hatte nämlich recht:

 

Der Anspruch gegen den Beschenkten, seinen Mandanten, verjährt – anders als der Anspruch gegen den Erben – in drei Jahren ab dem Erbfall, unabhängig von der Kenntnis. So steht es in § 2332 Absatz 2 BGB.

 

Dagegen ist in § 2332 Absatz 1 BGB die Verjährung gegen den Erben geregelt. Dieser verjährt in drei Jahren ab Kenntnis.

 

Das hatte ich übersehen – und der Kollege hatte sich ins Bockshorn jagen lassen...

 

Natürlich ein klarer Haftungsfall des gegnerischen Kollegen !

 

 

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