Adoption von Stiefkindern
02. Mai 2019
Partner ohne Trauschein kann das Kind des Partners adoptieren.
Bisher war es nicht möglich, als Paar ohne Trauschein das Kind des Partners zu adoptieren.
Das ist verfassungswidrig, entschied nun das Bundesverfassungsgericht.
Will ein Mann oder eine Frau die Kinder des Partners adoptieren, ist das nach dem Gesetz bisher nur möglich, wenn beide verheiratet sind.
Bei unverheirateten Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, ist es bisher nicht möglich, Stiefkinder zu adoptieren.
Das Bundesverfassungsgericht hält das für verfassungswidrig. Dies verstoße gegen das Grundrecht der Kinder auf Gleichbehandlung.
Jede Familie stehe unter einem besonderen Schutz - auch die Stiefkindfamilie.
Für die persönliche Entwicklung eines Kindes sei es dabei wichtig, adoptiert werden zu können.
Dass Kinder bei der Adoption benachteiligt würden, nur weil die Eltern nicht verheiratet sind, sei nicht gerechtfertigt.
Außerdem müsse man berücksichtigen, dass sich die nichteheliche Familie in den vergangenen Jahren neben der ehelichen Familie immer mehr in der Gesellschaft etabliert habe.
Im konkreten Fall wollte ein Mann die Kinder seiner Lebensgefährtin adoptieren, was ihm verwehrt wurde.
Eine Rechtsbeschwerde dagegen hatte der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren zurückgewiesen.