Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Beerdigung

23. Juni 2006

 

 

Sozialhilfe: Beerdigungskosten werden nicht immer

erstattet

Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, d

ie zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen

Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab.

So entschied das VG Aachen in folgendem Fall:

 

Ein Freund des verstorbenen Sozialhilfeempfängers war vom Heimträger über dessen Tod unterrichtet worden und sah sich als einziger „Angehöriger“ in der moralischen Verpflichtung auf Wunsch des Heimträgers ein Bestattungsinstitut mit der Durchführung der Beerdigung zu beauftragen.

 

Die Kosten der Beerdigung wurden ihm so dann in Rechnung gestellt.


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