Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Noten für die Pflege

21. Januar 2010



Pflegeheime können gegen schlechte Noten vorgehen

Wenn ein Heim nicht im Internet öffentlich bewertet wird will, ohne dass eine Untersuchung vorher angemeldet wurde, dann kann es die Veröffent-lichung stoppen. Das hat das Sozialgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden.

Das Gericht untersagte die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Das Heim, dessen Leitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Note mangelhaft im Qualitätsbereich Pflege und medizinische Versorgung gewandt.

Hintergrund ist folgender:

Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (§§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden.

Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER

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