Lesben-Adoption
26. August 2009
Bundesverfassungsgericht bekräftigt das Adoptionsrecht von Schwulen und Lesben
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Recht von Homosexuellen gestärkt, das leibliche Kind des Partners zu adoptieren. Die Richter verwarfen eine Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt, das das Adoptions-verfahren in einer Lebenspartner-schaft als grundgesetzwidrig angesehen und somit ausgesetzt hatte.
Die leibliche Elternschaft nehme keine Vorrangstellung gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft ein, heißt es in der Begründung aus Karlsruhe.
Ausgangspunkt war der Fall einer Frau, die das heute dreijährige Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren will. Sowohl der leibliche Vater des Kindes als auch das Jugendamt haben diesem Wunsch zugestimmt. Trotzdem wollte das Amtsgericht Schweinfurt die Adoption verhindern. Es begründete die Verweigerung damit, dass das Gesetz zu eingetragenen Lebenspartnerschaften seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei, weil es den Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle. Das Amtsgericht legte die Frage zur verfassungsrechtlichen Prüfung in Karlsruhe vor.
Lesen Sie den Bericht in der Süddeutschen vom 25. Aug. 2009
In der Pressemitteilung des BVerfG wird deutlich, daß das Gericht das AG Schweinfurt ziemlich kühl hat abfahren lassen. Das hat die bayrische Staatsregierung kommen sehen und es daher vorgezogen, den Normenkontrollantrag zurück zu ziehen.