Geld vom Onkel
11. Februar 2009
Vom Onkel geliehenes Geld ist nicht auf Hartz IV anzurechnen
Urteil des Landessozialgerichts NRW
Gewährt ein Verwandter einem Hartz-IV-Empfänger ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungs-leistungen angerechnet werden. Der Darlehnsvertrag braucht dafür nicht so belegt zu sein wie dies unter Fremden üblich wäre.
Die Behörde kann Leistungen des Arbeitslosengelds II („Hartz-IV“) vom Empfänger nicht zurückfordern, wenn er sich von Verwandten Geld nur geliehen und die Rückzahlung fest vereinbart hat. Solche Darlehen gelten auch dann nicht als anrechenbares Einkommen, wenn der Hilfebedürftige damit Rechnungen bezahle und Anschaffungen tätige.
Seine Vermögenssituation ändere sich nämlich durch ein solches Darlehen nicht, weil er verpflichtet sei, es später zurückzuzahlen.
Lesen Sie hier die ganze Presseerklärung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 9.02.2009.