Verarmter Schenker
29. September 2008
Wann kann der Sozialhilfeträger von Kindern des Sozialhilfebedürftigen Geschenke zurückfordern ?
Nicht selten übertragen Eltern zu Lebzeiten und bei Gesundheit Grundstücke auf ihre Kinder. Doch selbst Jahre nach der Übertragung droht Ungemach:
Eine Schenkung kann der Staat zurückfordern, wenn das verbliebene Vermögen des Elternteils nicht ausreicht, die Kosten einer Heimunterbringung abzudecken, § 528 BGB.
Eine Sozialverwaltung hatte den Sohn einer Heimbewohnerin auf Zahlung verklagt, weil die Mutter sei inzwischen verarmt sei; der geschenkte Grundstücksanteil müsse daher zurückgefordert werden.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab:
Ursprünglich stand das Grundstück im hälftigen Miteigentum der Eltern des Beklagten. Nach dem Tod des Vaters ging dessen Hälfte auf die Mutter und die sechs Kinder, darunter der Beklagte, über. Anfang 1996 übertrugen die Mutter und die fünf Geschwister ihr Miteigen-tum auf den Beklagten, der im Gegenzug jedem seiner Geschwister 20.000,- DM bezahlte.
Die Mutter, die keine Gegenleistung erhalten hatte, ist in einem Seniorenheim unterge-bracht. Weil ihre Einkünfte zur Bezahlung der Heimkosten nicht ausreichten, musste die Sozialhilfe einspringen in Höhe von 20.000 €. Den Betrag verlangte sie - aus übergeleitetem Recht - vom Beklagten wegen Verarmung des Schenkers. Dieser bestritt eine Schenkung und wandte ein, er habe doch erhebliche Zahlungen erbracht.
Das Landgericht Coburg gab ihm Recht. Unentgeltlich, also schenkweise, sei eine Zuwen-dung nur, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung von oder an einen Dritten erfolge. Hier habe der Beklagte insgesamt 100.000,- DM an seine Geschwister bezahlt. Diese Summe habe aber dem Wert des Grundstücks, wie ihn sich die Vertragsparteien im Jahre 1996 vorgestellt hätten, entsprochen. Heute sei das Grundstück gar nur noch 40.000,- € wert. Dass die Mutter selbst keine Gegenleistung erhalten habe, sei daher ohne Belang.
Landgericht Coburg, Urteil vom 18. April 2007, Az.: 13 O 34/07 Nr. 331 Schuldrecht