Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Steuererstattung ist Erbe

02. August 2008

 

Steuererstattungen gelten als Erbe

 

Wer erbt, muß Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Freibeträge überschritten sind. Zum Erbe gehört dabei auch eine Steuererstattung an den Verstorbenen. Das ergibt ein Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2008 -  II R 30/06 -

Dem Urteil liegt ein banaler Fall zugrunde:

Ehefrau wird Alleinerbin ihres Mannes, mit dem sie stets gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden war. Nach dem Tod des Mannes wurden die Steuerbescheide für die Vorjahre geändert, woraus sich Erstattungen ergaben. Diese rechnete das Erbschaftsteuer-Finanzamt dem Erbe zu.

 

Der BFH billigte dies mit der Begründung, alle noch in der Person des Erblassers entstandenen Ansprüche auf Erstattung gehörten zum steuerpflichtigen Erbe. Beim Tod des Erblassers seien bereits zu viel Steuern gezahlt gewesen. Nicht erforderlich sei es, daß die Erstattung zum Zeitpunkt des Todes bereits fällig war.

 

Hinweis:

In diese Richtung geht jetzt auch eine Regelung in der geplanten Erbschaftsteuerreform; der Gesetzgeber bestätigt somit die Auffassung des BFH.

 

Besonders von Bedeutung sind Fälle von Betriebsprüfungen aus alten Jahren, als der Erblasser noch lebte. Umgekehrt gilt: Ist für die Lebzeit des Verstorbenen zu wenig vorausgezahlt worden, so sind dies Beträge - als Nachlaßverbindlichkeit - vom Erbe abzuziehen.

 

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