Banken : Erbschein trotz notariellem Testament ?
27. Oktober 2005
Eine Bank hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins, wenn ein ordnungsgemäß eröffnetes notarielles Testament vorliegt.
1.Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
2. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
Hinweis:
Die Entscheidung enthält eigentlich nichts Neues; fast möchte man sagen: Ein alter Hut !
( vgl. auch BGH - Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 120 / 04 )
Denn nach den AGB der Banken und Sparkassen ( Nr 5 Legitimationsurkunden ) ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts den Erbschein.
Sogar bei der Umschreibung eines Grundstücks oder einer Firma auf die Erben reicht das aus ( § 35 Abs. 1 Nr.1 GBO , § 12 HGB ).