Unpfändbar
12. März 2008
Ansprüche aus einer Sterbeversicherung sind unpfändbar, obwohl die Versicherungssumme den für eine Beerdigung nötig gehaltenen Betrag übersteigt.
Und zwar auch dann, wenn die Versicherungssumme höher ist als der im Gesetz genannte Betrag von 3.579 €. Der Bundesgerichtshof hat hier ein mehr als 50 Jahre altes Versehen des Gesetzgebers (in § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO) korrigiert.
Wortlaut des Urteils des BGH vom 12.12.2007 - VII ZB 47/0 .