Prämie
13. März 2008
Gegenstand der Schenkung im Sinne einer Pflichtteilsergänzung sind die Prämien der Lebensversicherung, nicht die Versicherungssumme.
Bei einer Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach der Insolvenzordnung (InsO) etwas anderes gilt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2007, Az. 19 U 140/07
Das hatte zuletzt das Landgericht Göttingen (Urteil vom 23.03.2007 - 4 S 6/06) anders gesehen; daher war die Klarstellung durch ein Oberlandesgericht hilfreich. Ob die Rechtsprechung aber "ewig" hält, wird man sehen.
Beim Pflichteilsergänzungsanspruch wird verschenktes Vermögen Gegenstand der Pflichtteilsforderung (§ 2325 BGB).
Beispiel:
Der reale Nachlaß ist 0, der "fiktive" Nachlaß besteht aus einer Lebensver-sicherungssumme von 50 000 Euro. die an die bezugsberechtigte Person fällt. Hat der Berechtigte einen Anspruch auf 1/4 , so geht er nicht auf 12 500 Euro, sondern auf die Prämien, die seit der Bezugsberechtigung vom Erblasser gezahlt wurde, z.B. 200 Euro monatlich für den Zeitraum von 5 Jahren. Das machte 3000 Euro (200 mal 12 mal 5 durch 4).
Der Unterschied ist also erheblich !