Klo
28. April 2008
Die Sprache der Juristen ist nicht gerade das Suggestivste, was es gibt, ulkte einst der Chef des Bundesarbeitsgerichts. Nett gesagt. Legendär ist die Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht, den Vorläufer des Bundesgerichtshofes. Das war 1879, das ist doch vorbei ! So, finden Sie ?
Ein hübsches Beispiel höchtstrichterlicher Sprachverrenkungen des 21. Jahrhunderts pickte ich soeben aus den Pressemitteilungen des Bundesfinanzhofes.
Es ging darum, ob ein Toilettenhäuschen "Gebäude" im Sinne des Bewertungsrechtes ist, also ein - zugegeben - heikles Thema...
Hier die Glanzleistung juristischer Formulierungskunst:
"Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden, über wenige Minuten hinausgehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Da das Toilettenhäuschen diese Merkmale erfüllt, war es als Gebäude zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass es der Grundsteuer unterliegt. Bei der Bewertung des Häuschens müssen allerdings die Toilette und die Reinigungstechnik unberücksichtigt bleiben; sie stellen nämlich nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
Die z.B. auf Baustellen oder bei Veranstaltungen verwendeten, transportablen Toilettenhäuschen aus Kunststoff bilden demgegenüber keine Gebäude, die der Grundsteuer unterliegen."
Es ging um die Frage, ob ein in Berlin auf Straßengrund errichtetes, mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen ist.
Der BFH hat die Frage mit dem Urteil vom 24. Mai 2007 - II R 68/05 bejaht. So die Pressemitteilung des BFH!
Juristen bekommen sogar ein 3 t schweres Toilettenhäuschen in den Griff, sprachlich zumindest... :-) !