Lebensgefährtin
02. November 2007
Kein Beschwerderecht der Lebensgefährtin
gegen Betreuungsanordnung
Laut OLG Karlsruhe darf die Lebensgefährtin eines Betreuten beim Vormundschaftsgericht weder mitentscheiden, ob eine Betreuung angeordnet wird, noch bei der Auswahl der Person mitwirken, noch kann sie verlangen, selbst Betreuerin zu werden.
Aus § 57 Absatz 1 Ziff. 1 FGG könne keine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden, da diese Norm weder direkt noch entsprechend im Betreuungsverfahren anwendbar sei.
Die Lebensgefährtin zähle nach § 69 g Abs. 1 FGG nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.
Hier können Sie die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 4.9.2007 - Az: 19 Wx 35/07 -nachlesen, herunterladen oder ausdrucken.
Die Entscheidung enttäuscht, weil sie den Gesetzestext allzu engherzig auslegt und damit an der Lebenswirklichkeit weit vorbeigeht. Es erweist sich wieder einmal:
Das Recht ist für die Wachen da! Denn:
Mit Vorsorgevollmacht wär´das nicht passiert!