Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Selbstüberlistung

23. August 2007

 

 

Vereinbaren Kinder mit der Mutter, auf die Pflichtteile nach dem verstorbenen Vater zu verzichten gegen Zahlung einer nach ihrem Tod fälligen Abfindung, dann können sie keine Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1  ErbStG abziehen.

 

Urteil des Bundesfinanzhofs  vom 27. Juni 2007 -  II R 30/05 -

 

Vermutlich geht die Regelung der Fälligkeit auf den Rat eines Steuerberaters zurück; am Ende stellt sich heraus: ein teurer "Trick mit Selbstüberlistung"...

Das Finanzamt hatte die Kläger kurzerhand auf § 42 der Abgabenordnung (AO) verwiesen: Gestaltungsmißbrauch! Der BFH meint zutreffend, die Abfindungen stellten für die Mutter der Kläger keine wirtschaftliche Belastung dar.

 

Die Kläger bzw. Ihre Bevollmächtigten hatten sich wohl Hoffnung gemacht mit dem Hinweis auf den Aufsatz von Muscheler in ZEV 2001, Seite 377 ff. Aber, liebe Leute, der Mann ist Zivilrechtsprofessor! Auf dessen Meinung gibt man beim BFH rein gar nichts.

 

Um Muscheler in Schutz zu nehmen, muß man erwähnen, daß er korrekt die herrschende Meinung in der steuerlichen Rechtsprechung und Literatur wiedergibt (S. 383, Fußnote 35). Die ist nämlich gegen ihn.  (Er vertritt eine "verzweifelte Minder-Meinung".) Die Chancen, den Prozeß zu gewinnen, gingen also gegen Null.

 

Genüßlich merkt der BFH an, die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung ("treudoof") bekundet, die Vereinbarung nur zur Steuerersparnis getroffen zu haben. Dann aber liege eine Mißbrauchsabsicht vor.

 

Schlecht vorbereitet waren sie also obendrein. Die Kläger haben nicht verstanden, worauf es ankam, und sich daher "verplappert". Sie hätten natürlich sagen "müssen", daß es darum gegangen sei, der Mutter Gewißheit zu verschaffen, daß sie die Pflichtteilsforderungen nicht geltend machen.

 

Fazit: Ein Prozeß - so  überflüssig wie ein Kropf!

 

Der deutsche Michel wäre am liebsten Italiener. Der hinterzieht bekanntlich Steuern bis die Guardia Financia kommt, während die Bischöfe dies von den Kanzeln herab moralisch rechtfertigen, weil man sich nur anschauen müsse, was die Politiker mit den Geldern machen.

 

Das traut der Michel sich aber nicht, weil er zu obrigkeitshörig ist. Also ist er empfänglich für "Berater", die ihm in Aussicht stellen, daß die eh schon geringe Erbschaftsteuer - nur jeder zwölfte Erbfall wird besteuert -  noch zu mindern sei. (Im verquasten Berater-Deutsch nennt sich das "steueroptimiert".)

 

Vorzugsweise sind es seriös auftretende Herren, gewandet in graues Tuch (Fischgrät oder Pfeffer-und-Salz), die ihm versichern, es sei alles "völlig legal", obwohl es ihm ziemlich gewollt und verdreht vorkommt und er nicht versteht, wie´s funktionieren soll. (Wie sagte Georg Christoph Lichtenberg: Die gefährlichsten Unwahrheiten sind Wahrheiten, nur mäßig entstellt...!)

 

Doch er glaubt, was er glauben "möchte" und zahlt für das, was er  - auch nach vier Jahren Prozeß und entsprechenden Kosten, fast sieben Jahre nach dem Tod der Mutter - nicht bekommt. (Die Vereinbarung beschäftigte die Erben 11 Jahre.)

 

Aber es bekommt ein jeder, was er verdient -  inklusive die "Berater"!

 

  

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