Rechtliche Bewertung von Zwangsernährung bleibt umstritten Rechtstreit um einen gestorbenen Wachkoma-Patienten
Pflegeheim verweigerte drei Jahre lang Anordnung zur Einstellung der Ernährung Im bundesweit diskutierten Streit um die Zwangsernährung des Komapatienten Peter K. hat das Landgericht Traunstein (Bayern) die Schmerzensgeldklage der Eltern abgewiesen. Zwar sei die Zwangsernährung "objektiv pflichtwidrig" gewesen, angesichts offener strafrechtlicher Fragen treffe das Heim deswegen aber kein Verschulden.
K. lag seit 1998 im sogenannten Wachkoma (apallisches Syndrom). Im Einvernehmen mit dem Vater, gleichzeitig rechtlicher Betreuer, ordnete der behandelnde Arzt 2001 an, die künstliche Ernährung einzustellen und K. nur noch mit Flüssigkeit und Schmerzmitteln zu versorgen.
Er starb 2004 an einer Lungenentzündung, ohne daß diese Anordnung je befolgt wurde. Nach mehrjährigem Streit entschied der Bundesgerichtshof (BGH) deshalb nur noch über die Kosten des vorausgehenden Rechtsstreits.
Nach diesem im Juli veröffentlichten Beschluß ist eine künstliche Sonden-ernährung "ein Eingriff in die körperliche Integrität", dem der Patient zustim-men muß. Zwangsbehandlungen seien unzulässig, "auch wenn sie lebens-erhaltend wirken". Gleichzeitig stellte der Zwölfte BGH-Zivilsenat aber auch fest, daß die strafrechtlichen Grenzen einer zulässigen "Hilfe zum Sterben" noch nicht geklärt seien.
Nach K.s Tod klagte die Familie auf 50 000 Euro Schmerzensgeld und 35 000 Rückerstattung der Pflegekosten. Das Landgericht Traunstein wies die Klage ab: Dem Heim sei kein Vorwurf zu machen.
Die rechtliche Bewertung einer Zwangsernährung von Patienten, die sich selbst nicht äußern können, sei "damals wie heute so umstritten, daß man daraus kein Verschulden konstruieren kann". Nach der Rechtsprechung des BGH könne niemand zivilrechtlich zu einem Handeln gezwungen werden, dessen strafrechtliche Relevanz noch nicht abschließend geklärt sei.
Der Rechtsanwalt der Familie, Wolfgang Putz, kündigte Rechtsmittel an. Der Erste BGH-Strafsenat habe schon 1994 klargestellt, daß der Abbruch einer Zwangsernährung nicht strafbar sei. Gestützt darauf habe die Staatsan-waltschaft Traunstein ihre Ermittlungen gegen den Arzt sowie gegen ihn selbst als Anwalt im Februar 2002 eingestellt.
Spätestens danach habe dem Heim klar sein müssen, "daß die Einstellung der Ernährung nicht nur nicht strafbar sondern auch rechtlich geboten war".
Urteil des Landgerichts Traunstein, Az: 3.O. 3142/04
Ärztezeitung vom 13.12.2005
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