Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Wegfall des Sterbegeldes ist rechtens


Streichung des Sterbegeldes rechtmäßig


Der Wegfall des Sterbegeldes zum Beginn des Jahres 2004 ist rechtmäßig. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren jetzt veröffentlichten Urteilen. (Az: B 1 KR 4/05 R und weitere)

Beim Tod eines Stammversicherten zahlten die gesetz-

lichen Krankenkassen bis Ende 2003 ein Sterbe-

geld von 525 Euro je Stammversicherten, für fami-

lienversicherte Ehepartner und Kinder die Hälfte. Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der Kassen gestrichen, um so jährlich rund 400 Millionen Euro zu sparen.

Das Gesetz trat Anfang 2004 in Kraft, die Paragrafen des Sozialgesetzbuchs, die früher das Sterbegeld regelten, wurden zunächst gestrichen.

 

Zum Jahresbeginn 2005 wurden die frei gewordenen Paragrafen-Nummern mit neuen Inhalten zum Zahnersatz belegt. Die drei Klägerinnen, deren Ehemänner 2004 starben, meinten daher, das Sterbegeld sei erst 2005 entfallen.

Das BSG folgte dieser Logik nicht. Unabhängig von der späteren Neufassung der Paragrafen-Nummern sei das Sterbegeld bereits zum Jahresbeginn 2004 gestrichen worden.

 

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Sparmaßnahme gebe es nicht.

 

 

Ärzteblatt vom 21.02.2006 /afp


>>zurück<<

© Rechtsanwalt und Notar Gisbert Bultmann
 

Gisbert Bultmann

Hertener Straße 21
45657 Recklinghausen

Tel.  0 23 61 . 93 17 60
Mobil  0170 . 5229856

bultmann@rechtsanwalt-notar.de

Kontakt · Impressum · Datenschutz
© Rechtsanwalt und Notar a.D. Gisbert Bultmann

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Fachanwalt für Erbrecht

Öffnungszeiten

Mo - Fr  7.30 - 19.00 Uhr durchgehend

 

Schnellkontakt

Datenschutzerklärung ist mir bekannt, willige in Datenspeicherung ein.

Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite nutzt Cookies und tauscht Daten mit Partnern aus. Mit der weiteren Nutzung wird dazu eine Einwilligung erteilt. Weitere Informationen und Anpassen der Einstellungen jederzeit unter Datenschutz.