Auch ein Sozialhilfeempfänger ist frei, eine Erbschaft auszuschlagen.
Die Ausschlagung der Beteiligten ( Bet .) zu 4 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig.
Auch ein Sozialhilfeempfänger hat das Recht, dass Erbe auszuschlagen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist ausgeschlossen, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung in Einklang steht ( Münch - Komm / Mayer - Maly, BGB, 4. Aufl. 2001, § 138 Rz. 40 ff. ).
Das ist vorliegend der Fall.
Bei der Entscheidung über Annahme oder Ausslagung handelt es sich um ein höchst persönliches Recht des Erben. Der Erbe kann frei entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will.
Es gibt keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte auf das Erbe zugreifen können ( Lange / Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 8 ff VIII, ausführlich: Ivo, FamRZ 2003, 6 ff. ).
Im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber durch § 83 I S. 1 InsO ausdrücklich bekräftigt, dass auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung allein beim Schuldner verbleibt.
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen, damit seine Gläubiger auf diese Vermögensmasse zugreifen können, sondern es steht ihm auch während der Insolvenz frei, sein Erbe auszuschlagen. Dabei ist es unerheblich, ob auch der Staat zu den Gläubigern gehört, welche durch die Ausschlagung nicht die Möglichkeit erhalten, auf das Erbe zuzugreifen.
Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart ( NJW 2001, 3484 ) kann eine Erbausschlagung auch nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden mit der Folge, dass wenn ein Unerhaltsverzicht, der zur Sozialhilfebedürftigkeit führt, sittenwidrig ist, das Gleicht auch für eine Erbausschlagung gelten muss.
Beide Fälle sind nicht vergleichbar
. Anders als der Unterhaltsanspruch hat das Erbe als solches keine Unterhaltsfunkion ( Ivo, FamRZ 2003, 6, 8 ).
Es ist auch nicht Aufgabe des Erbrechts, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verhindern. Eventuellen Missbräuchen bei der Herstellung oder Aufrechterhalutung des Zustandes der Sozialhilfe-bedürftigkeit ist ggf. mit dem Insrumentarium des Sozialhiferechts zu begegnen ( zur Möglichkeit der Sozialhilfekürzung nach dem BSHG: vgl. Ivo FamRZ 2003, 6, 9 ).
( mitgeteilt von der 7. Zivilkammer des LG Aachen )
Urteil vom 4.11.2004, FamRZ 2005, S.1506
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