Wer sich seinen Erbpflichtteil vorzeitig hat auszahlen lassen, kann diese Entscheidung auch durch eine spätere Rückzahlung nicht aufheben Sein gesetzlicher Erbanspruch ist damit hinfällig, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil ( Az.: 1Z BR 134 / 02 ). Die Reue komme zu spät. Im vorliegenden Fall hatten zwei Erben ihrer - dann 1970 und 2000 verstorbenen - Eltern ihren Pflichtteil von je 9 500 Mark beansprucht und vor dem Tod der Mutter zurückgezahlt. Letztere bescheinigte ihnen in einer handschriftlichen Bestätigung des Testaments, sie hätten das Geld zurückgezahlt und seien deshalb so zu behandeln, «als hätten sie niemals den Pflichtteil beansprucht». Das Landgericht gab den beiden Erben daraufhin recht. Dem widersprach das Bayerische Oberste Landesgericht. Der den Pflichtteil zurück zahlende Nachfahre hätte, würde man dem Landgericht folgen, den Vorteil, auch noch nach Jahren mit dem Erbteil je nach Einschätzung seiner Chancen spekulieren zu können, argumentierte das Obergericht. Das wäre geradezu eine «Einladung», den Pflichtteil zunächst geltend zumachen und später zu widerrufen. Bayerisches Oberstes Landesgericht (Az.: 1Z BR 134 / 02) (Meldung vom 03.02.2004)
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