Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Erbverzicht nach dem Tod nicht auf zu heben

 

Mit dem Tod des Verzichtenden müsse feststehen, daß er und seine Kinder aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden seien, entschied der BGH in einem Urteil vom 24.Juni 1998 - IV ZR 159/97 -

 

Damit versagten die Richter in einem verwickelten Familienstreit einer Frau den gesetzlichen Teil am Erbe ihrer Großmutter.

 

Der Vater der Frau hatte gegen eine Abfindung  auf sein Erbe verzichtet, wodurch auch für seine beiden Kinder die gesetzlichen Ansprüche auf das Erbe entfielen.

 

Nach dem Tod des Vaters schlossen die Kinder daher mit dem Großvater einen Vertrag, der den Verzicht aufheben sollte. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit sei dieser Vertrag unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof.

 

Die Kinder müßten sich mit der Abfindung zufriedengeben, die der Vater bekommen habe. So könne ein Verzichtender gerade dieses Ergebnis bezwecken, um zum Beispiel seinen Geschwistern einen größeren Erbteil zu sichern. Es sei nicht einzusehen, daß die Kinder nun zusammen mit dem Erblasser diese Absicht durchkreuzten, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen.

 

Die Entscheidung betrifft nur die gesetzliche, nicht die testamentarische Erbfolge.

 

 

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