Erbeinsetzung oder Vermächtnis? – das war hier die Frage!
Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn nach dem Testament alle Abkömmlinge (vier Töchter und sechs Enkel) der Erblasserin mit jeweils 5.000 DM bedacht sind und „das darüber vorhandene bei Familie G.” – der Familie einer Tochter – „bleibt”. BayObLG, v. 04.04.2002 - 1Z BR 19/01 (LG Landshut - 60 T 313/01) (AG Eggenfelden - VI 932/98)
Aus den Gründen:
… b) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen angenommen, dass der abschließenden Regelung des Testaments im Wege der Auslegung eine Erbeinsetzung der „Familie G.” zu entnehmen, der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4) daher unbegründet sei.
(1) Die Auslegung des Testaments ist erforderlich, weil aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, wer von den bedachten Personen als Erbe (§ 1937 BGB) eingesetzt sein soll.
(2) Die Erblasserin hat in ihrem Testament die Verteilung ihres gesamten – aus Bankguthaben bestehenden – Vermögens vorgenommen. Auch wenn keine der bedachten Personen als „Erbe” bezeichnet ist, muss, wenn der Nachlass durch die letztwilligen Verfügungen erschöpft wird, davon ausgegangen werden, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass die Erblasserin überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG v. 29.11.1991 – BReg.1 Z 26/91, FamRZ 1992, 862 [864]; v. 7.6.1994 – 1Z BR 69/93, BayObLGReport 1994, 51 = FamRZ 1995, 246 [248]; v. 19.12.1996 – 1Z BR 107/96, FamRZ 1997, 1177 [1778]; v. 25.3.1999 – 1Z BR 102/98, NJW-RR 1999, 1021).
(3) Aus der Verteilung des gesamten Nachlasses folgt noch nicht, dass alle bedachten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1985, 246 [248]; FamRZ 1985, 835; v. 25.3.1999 – 1Z BR 102/98, NJW-RR 1999, 1021).
Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören (§ 1968 BGB), zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG v. 27.8.1985 – BReg.1 Z 20/85, FamRZ 1986, 604 [605]; v. 20.10.1985 – BReg.1 Z 81/85, FamRZ 1986, 728 [731]; v. 9.12.1985 – BReg.1 Z 90/85, FamRZ 835 [837]). Dagegen ist es für den Begriff der Erbenstellung nicht entscheidend, ob dem Erben nach Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten noch ein mehr oder weniger großer wirtschaftlicher Vorteil an der Erbschaft verbleibt (BayObLG v. 20.12.1985 – BReg.1 Z 81/85, FamRZ 1986, 728 [731]; v. 9.12.1985 – BReg.1 Z 90/85, FamRZ 1986, 835 [837]). Dessen ungeachtet sind bei der Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Frage, wer als Erbe eingesetzt ist, auch die Wertverhältnisse der einzelnen Zuwendungen zu berücksichtigen – insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören und durch das Testament in gegenständlicher Weise einzelnen Personen zugewendet werden, da auch in der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes vor allem dann eine Erbeinsetzung liegen kann, wenn dieser den restlichen Nachlass an Wert so sehr übertrifft, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlass angesehen (BayObLG v. 22.6.1990 – BReg.1 a Z 9/90, FamRZ 1990, 1401; v. 4.11.1994 – 1Z BR 55/94, FamRZ 1995, 835; v. 19.12.1996 – 1Z BR 107/96, FamRZ 1997, 1177 [1178]; v. 25.3.1999 – 1Z BR 102/98, NJW-RR 1999, 1021; OLG Köln v. 24.1.1992 – 2 Wx 38/91, Rpfleger 1992, 199). Es gibt jedoch keine Regel, wonach die Zuwendung des – nach Zuwendungen bestimmter Geldbeträge – übrig bleibenden Vermögens nur dann als eine Erbeinsetzung angesehen werden könne, wenn dieses Restvermögen die anderweitigen Verfügungen wertmäßig übersteigt oder ihnen zumindest gleichkommt, wie die Beschwerdeführerin meint. Auch das OLG Köln (OLG Köln v. 24.1.1992 – 2 Wx 38/91, Rpfleger 1992, 199) – auf das sich die Beschwerdeführerin beruft – sagt dies nicht, sondern umgekehrt: Es könne die Zuwendung eines (wertvollen) Gegenstandes (z.B. einer Elfenbeinsammlung) u.U. dann nicht mehr als Vermächtnis, sondern müsse als Erbeinsetzung angesehen werden, wenn sein Wert dem des verbleibenden Vermögens gleichkomme oder ihn gar übersteige. Die Entscheidung besagt jedoch nicht, dass die Zuwendung des verbleibenden Vermögens nur dann Erbeinsetzung sein könne, wenn es mindestens die Hälfte des gesamten Nachlasses bilde. Auch die Entscheidung des Senats v. 25.6.1990 (BayObLG v. 25.6.1990 – BReg.1 a Z 69/89, FamRZ 1990, 1399) ist nicht so zu verstehen. In jenem Fall war insbesondere fraglich, ob nicht jemand, dem ein „Haus mit Grundstück”, und Personen, denen „das Bargeld” und ein bestimmtes Bankkonto zugewendet waren, neben oder anstelle der Person Erben sein konnten, die „was nicht aufgeführt ist” erhalten sollten, zumal die Zuwendung des Hauses mit Grundstück im Testament vorangestellt war. Hierfür hat der Senat auch den Wert dieser verschiedenen Zuwendungen (Grundstück 114.000 DM, Bargeld und Sparkonto 140.000 DM, übriges Vermögen 170.000 DM) berücksichtigt und die Auslegung der Vorinstanz gebilligt, wonach nur der Beteiligte Erbe sei, dem das übrige Vermögen zugewendet worden war. Mit dem Leitsatz: „Werden einzelnen Bedachten Vermögensgegenstände zugewendet und einem anderen Bedachten ‘was nicht aufgeführt ist’, so kann hierin eine Alleinerbeneinsetzung liegen, wenn das ihm in dieser Weise zugewendete Vermögen den Wert der übrigen Vermögensgegenstände erheblich übersteigt”, wird aber nicht auf das Verhältnis der einzelnen Zuwendung zum Wert des gesamten (übrigen) Nachlasses abgestellt, sondern ersichtlich nur auf das Verhältnis zu den übrigen Zuwendungen je für sich genommen; denn sonst hätte im konkreten Fall der Wert des Restvermögens (170.000 DM) den Wert der übrigen Vermögensgegenstände (zusammen 254.000 DM) nicht erheblich überstiegen. Ferner hat der Senat nicht allein auf das Wertverhältnis der Zuwendungen abgestellt, sondern maßgeblich auch darauf, dass nur bei diesem Beteiligten anzunehmen war, der Erblasser habe ihn mit der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten belasten wollen. (4) Bei richtigem Verständnis steht diese Entscheidung, wie das LG zutreffend annimmt, der Auslegung der Vorinstanz nicht entgegen, sondern spricht für sie; denn das der „Familie G.” zugewendete Restvermögen betrug nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ebenso wie im Zeitpunkt des Erbfalls ca. 20.000 DM, war also erheblich höher als die Zuwendungen an die übrigen Bedachten je für sich genommen, zumal zwei Angehörige der „Familie G.” – Tochter und Enkel – auch zu den jeweils mit 5.000 DM Bedachten gehören.
Hinzu kommt der Gesichtspunkt, auf den auch in der Entscheidung v. 25.6.1990 (BayObLG v. 25.6.1990 – BReg.1 a Z 69/89, FamRZ 1990, 1399) wesentlich mit abgehoben wurde, dass nämlich nicht angenommen werden kann, die Erblasserin habe eine der nicht zur Familie G. gehörenden, mit jeweils 5.000 DM bedachten Töchter mit den Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten) belasten und die Zuwendung dadurch wieder vermindern wollen.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Nachlassverbindlichkeiten aus dem höheren „darüber vorhandenen” Restvermögen beglichen haben wollte, das der Familie G. zufallen sollte. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin nur der „Familie G.”, nicht den anderen Bedachten die Regulierung des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkei-ten übertragen, d.h. aber nur sie zu Erben machen wollte, wobei dahinstehen kann, ob unter „Familie G.” Tochter, Schwiegersohn und Enkel zu verstehen sind, wie das Nachlassgericht meinte, oder nur die Tochter, was das LG in Betracht zog, oder nur Tochter und Enkel; denn in diesem Verfahren kommt es lediglich darauf an, dass jedenfalls die übrigen Bedachten, damit auch die Beteiligte zu 4), nach dem Willen der Erblasserin nicht Erben sein sollten, sondern Vermächtnisnehmer. Die Vorinstanzen hätten zusätzlich darauf hinweisen können, dass sich dieses Auslegungsergebnis auch auf die Ausdrucksweise der Erblasserin stützen lässt: Wenn sie davon spricht, dass das „darüber vorhandene” Vermögen bei der Familie G. „bleibt”, jeweils 5.000 DM aber an die (übrigen) Töchter „verteilt werden” sollen, so hat sie ersichtlich die Vorstellung, dass das Vermögen bei ihrem Tod auf die Familie G. übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB) und diese die „Verteilung” der jeweils 5.000 DM an die Vermächtnisnehmer (die übrigen Töchter und Enkel) vornimmt. Die Erblasserin wollte also, dass die „Familie G.” unmittelbare Rechte am Nachlass erwerben sollte, die anderen Bedachten aber nur Ansprüche gegen ihn. …
BayObLG, Beschl. v. 04.04.2002 - 1Z BR 19/01, BayObLGR 2002, 263
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