Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines Alten–und Pflegeheims - für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde über eine PEG - Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der Vertrag sah über die Inanspruchnahme eines solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende Vergütung nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss eines endgültigen Wohn- und Dienstleistungsvertrags nach Veröffentlichung eines erst noch zu schließenden Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten, zu einem solchen Vertrags-schluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998 berechnete die Beklagte einen täglichen Einzelzimmer-zuschlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den Betreuer der Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die Rückzahlung der gezahlten Einzelzimmerzu-schläge, die der Kläger mit der Begründung verlangt, nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SBG XI sei die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zulässig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und den Pflegebedürftigen vereinbart worden seien. Mit ihrer Widerklage verfolgt die Beklagte die Zahlung von Einzelzimmerzuschlä-gen vom 1.2.2003 bis 31.12.2003. Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75 € zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat eine Rückforderung nur in Höhe von 25.260,75 € für gerechtfertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber gemeint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzelzimmers ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 16,00 € täglich zu.
Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht. Er hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Heimträger bedarf. Um dem Schutzinteresse des Pflegebedürftigen zu genügen, dem der Form- zwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung über unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundespflegesatzverordnung – auch Bereicherungsansprüche wegen der Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt. Dies schließt im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den Form-mangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grundsätzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grundsätzlich kann von einem Heimträger, der eine Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden, dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen gewährt BGH, 13.10.2005 – Az: III ZR 400/04
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