Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Benachteiligungsabsicht bei Gleichbedenken ?

 

Beeinträchtigungsabsicht gegenüber Vertragserben durch lebzeitige Schenkung auch bei Absicht des Erblassers, seine Abkömmlinge durch die Schenkung gleich zu behandeln  ( BGB § 2287 Abs. 1 )

Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.

Problem:

Ehegatten hatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann gab einem seiner beiden Söhne kurz vor seinem Tod 40.000,- DM – nach Angaben des Sohnes als Ausgleich für Vorteile, die sein lang im Elternhaus lebender Bruder erhalten habe. Die Ehefrau verlangte als Alleinerbin Herausgabe der 40.000,- DM von ihrem Sohn, da es sich um eine sie als Vertragserbin beeinträchtigende Schenkung gehandelt habe ( § 2287 BGB ).

Entscheidung:

Eine Beeinträchtigungsabsicht und damit eine zur Herausgabe nach Bereicherungsrecht verpflichtende beeinträchtigende Schenkung liegt bereits dann vor, wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

 

Ein solches Eigeninteresse wäre etwa zu bejahen, wenn der Erblasser hofft, durch eine lebzeitige Schenkung den Beschenkten zur Zuwendung und Betreuung in seinem eigenen Alter  zu binden ( BGH NJW 1992, 2630 ) oder wenn der Erblasser mit dem Geschenk eine sittliche Verpflichtung  erfüllt ( BGHZ 66, 8, 16; BGH NJW 2000, 3488 ).

 

Eine Gleichstellung seiner Söhne sah der BGH jedoch nicht als sittliche Verpflichtung an; die Erbfolge nach dem Letztversterbenden war im Erbvertrag nicht geregelt; daher hätte die Mutter einen Ausgleich in ihrem Testament vornehmen können.

Schließlich muss die Zuwendung auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht in jedem Fall missbräuchlich sein, etwa wenn der Erblasser eine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, dadurch gerade den Vorteil das Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung sicherzustellen; dafür war hier aber nichts ersichtlich.

 

 

BGH, Urteil  v. 29.06.2005 – IV ZR 56/04  ( PDF - Datei )

 

Hinweis:

Interessantes Urteil, dem wachsende Bedeutung zukommt:

 

Immer öfter  wird in der Praxis gegen eine bindend gewordene Schlußerbeneinsetzung verstoßen, teils indem  - unter Verstoß gegen § 2271 BGB -  einfach neu testiert wird ( unwirksam ! ) , oder es wird die Stellung des Schlußerben - meist der Kinder - ausgehöhlt, indem zu Lebzeiten anderweitig verschenkt wird (unwirksam unter bestimmten Voraussetzungen, § 2287 BGB s.o.).

 

Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben, verblüffender Weise auch für den Fall, daß das bindend gewordene Testament  bzw. Erbvertrag eine Ungleichbehandlung der Kinder enthielt. Dies dürfe nach dem ersten Erbfall nicht - auch nicht zum Zweck der "Gleichbehandlung" -  konterkariert werden.

 

Entscheidung klingt harmlos, stellt aber pointiert die Bedeutung der Bindung beim Ehegattentestament bzw. Erbvertrag  heraus.

 

Sie ist zu begrüßen ! Endlich einmal wieder ein Urteil, das nicht nur den Einzelfall löst, sondern der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit nach dem Gesetz Geltung verschafft !

 


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