Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

BGH stärkt Patientenverfügung


Bundesgerichtshof stärkt Einfluß von Ärzten und Betreuern


Richter konkretisieren ihren Grundsatzbeschluß zur Patientenverfügung: Gemeinsame Erklärung von Arzt und Betreuer ist für das Heim bindend


KARLSRUHE (mwo). Hausärzte und Betreuer haben einen maßgeblichen Einfluß auf die medizinische Versorgung schwer kranker oder alter Bewohner in Heimen.

Sind beide sich einig, sind ärztliche Anordnungen für das Heim bindend, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs ( BGH ) in Karlsruhe.

Danach steht allerdings noch eine höchstrichterliche Entscheidung darüber aus, wo die strafrechtlichen Grenzen der "Hilfe zum Sterben" liegen. Peter K. litt seit 1998 am apallischen Syndrom. Im Einvernehmen mit dem Vater, gleichzeitig rechtlicher Betreuer, ordnete sein Arzt Ende 2001 an, die künstliche Ernährung einzustellen und K. nur noch mit Flüssigkeit und Schmerzmitteln zu versorgen. Der Rechtsstreit darüber wurde nie beendet.

Peter K. starb im März 2004, obwohl die ärztliche Anordnung nie befolgt wurde. Die Parteien erklärten den Streit um den Abbruch der Ernährung daher für erledigt, der BGH hatte nur noch über die Gerichtskosten zu entscheiden.

Mit ihrem Beschluß entwickelten die Karlsruher Richter ihre Grundsatzentscheidung vom März 2003 fort, in der sie erstmals den hohen Stellenwert einer Patientenverfügung betont hatten. Nach dem neuen Beschluß kommt eine gemeinsame Erklärung von Arzt und Betreuer dem gleich. Eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung ist dann nicht erforderlich.

Demgegenüber stehe dem Heim keine "eigene Prüfungskompetenz " zu. Ohne Erfolg hatte das Heim sich auf den Heimvertrag und die Gewissensfreiheit seiner Pflegekräfte berufen. Doch diese Gewissensfreiheit finde ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht des Patienten, urteilte der BGH.

Und ein Heimvertrag, der die künstliche Ernährung als Leistung vorsehe, könne keinen Bewohner zwingen, diese Leistung auch anzunehmen. Das Selbstbestimmungsrecht sei "einem antizipierten Verzicht nicht zugänglich".

 

Was nach zivilrechtlichen Maßstäben eindeutig klingt, ist allerdings immer noch nicht bis ins Letzte entschieden. Denn, wie der BGH abschließend betont, können Pflegekräfte nicht zu einem Verhalten gezwungen werden, mit dem sie sich möglicherweise strafbar machen.

Die strafrechtlichen Grenzen einer "Hilfe zum Sterben" seien aber noch nicht höchstrichterlich geklärt. Weil er in einem Beschluß zu den Verfahrenskosten darüber nicht entscheiden wollte, ließ der BGH dies offen und hob die Kosten der Parteien gegeneinander auf.

 

Ärzte Zeitung, 22.07.2005


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005, Az: XII ZR 177/03 im Wortlaut

 


Lesen Sie dazu auch den Kommentar:
Selbstbestimmung heißt die Botschaft

 

Ferner :

BGH - Beschluß v. 8.06.2005 , Kammerreport Okt. 2005

 

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