Gisbert Bultmann
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 Mündliche Patientenverfügung beachtlich

   
 

 

AG Recklinghausen: Mündliche Patientenverfügung ist gültig

Justiz: Mutter, die Sohn gegenüber lebensverlängernde Maßnahmen durch Apparatemedizin abgelehnt hat, darf sterben

Eine Patientenverfügung ist auch dann als Wille des Betroffenen anzusehen, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt ist. So durfte eine an fortgeschrittener Demenz im Endstadium erkrankte Frau (89), die nur noch über eine Sonde ernährt werden konnte, jetzt sterben. Wie sie es sich in Zeiten geistiger Gesundheit von ihrem Sohn ausdrücklich erbeten hatte.

Für Gisbert Bultmann, Rechtsanwalt in Recklinghausen und im Fall der 89-jährigen als Verfahrenspfleger eingesetzt, ist die Geschichte der Seniorin aus Herten das geradezu klassische Beispiel dafür, "den in einer Patienten-verfügung erklärten Willen eines Menschen zu akzeptieren."

Im Juni dieses Jahres hatte der Sohn der in einem Pflegeheim lebenden Hertenerin beim Amtsgericht den Abruch der Sondenernährung beantragt und sich dabei auf eine mündliche Erklärung seiner Mutter berufen. Danach hat diese "zu den Zeiten, als sie im Vollbesitz ihrer Kräfte war, lebensverlängernde Maßnahmen durch Apparatemedizin abgelehnt."

Zum Zeitpunkt des Antrags war eine Kommunikation mit der 89-Jährigen nicht mehr möglich, Schmerzen der Patientin ließen sich allenfalls ahnen.

"Unzweifelhaft ist, dass die Erkrankung der Patientin einen unumkehrbaren, tödlichen Verlauf genommen hat", heißt es in einem ärztlichen Gutachten.

Darin wird zudem auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus 2003 verwiesen (AZ: X II ZV 2/03).

"Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen, tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder – verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn die seinem zuvor – etwa in Form einer so genannten Patientenverfügung – geäußerten Willen erntspricht", verwiesen die Karlsruher Richter in diesem Beschluss unter anderem auf die "Würde des Menschen".

Im Fall der 89-Jährigen legte das Amtsgericht die Entscheidung, dem Willen der Frau zu entsprechen, in die Hand des Sohnes. (Az: 61 XVII B 140)

Der ließ die Sondenernährung einstellen. Die Hertenerin starb in diesem Monat. "Schwer war es, vor dir zu stehen, deinen Leiden hilflos zuzusehen", hieß es in der Traueranzeige.

Recklinghäuser Zeitung vom 29.10.2005

 

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