Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Vorsorgeregister

30. Dezember 2006

 

Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer waren am 20.09.2006 über 431.000 Vollmachten eingetragen.

 

Alle Vormundschaftsgerichte sind jetzt  in der Lage, vor der Einrichtung einer Betreuung elektronisch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer anzufragen, ob eine Vorsorgevollmacht registriert ist.

Einige Gerichte haben bemängelt, dass bei Anfragen an das Vorsorgeregister die Daten zur Person des Bevollmächtigten bisweilen nicht übermittelt werden konnten, weil sie dort nicht gespeichert sind.

 

Das kann dazu führen, dass der Bevollmächtigte nicht rechtzeitig erreicht wird und zunächst eine Betreuung angeordnet werden muss, die nach Ermittlung des Bevollmächtigten wieder aufzuheben ist. Zur Vermeidung solcher unnötigen Zwischenbetreuungen ist es ratsam, beim Vorsorgergister stets die Daten der bevollmächtigten Personen anzugeben. Ich selbst nehme hier und da sogar Handynummern der Bevollmächtigten mit auf.

Unterbleibt die Registrierung des Bevollmächtigten, können die Vormundschaftsgerichte indes beim Urkundsnotar Auskünfte über den Bevollmächtigten einholen.

 

Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Notare ist wegen § 1901 a Satz 3 BGB, der eine gesetzliche Offenbarungspflicht auch der Notare enthält, nicht berührt.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/4874, S27) ist unter dem Besitzer auch der die Urschrift verwahrende Notar zu verstehen.

 

 

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