Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Vorsicht: Datenabgleich !

15. August 2008

 

Kontrollmitteilungen bei Erblasser und Erben

 

Wer Erbschaften oder Schenkungen erhält, sollte folgende finanzamtsinterne Anweisungen unbedingt beachten:

Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers:

 

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt muss dem Finanzamt, das die Einkommensbesteuerung des Erblassers durchführt, den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn der Reinwert mehr als 250.000 € oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 € beträgt.

 

Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der nach dem Erbschaftsteuergesetz zu übermittelnden Anzeigen der Geldinstitute beigefügt werden.

Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 50.000 € entsprechend 

 

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung gekommen ist. Die Erbschaftsteuerfinanzämter dürfen auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden.

 

Hier können Sie den Text nachlesen !

 

 

 

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