Adoption und Name
08. März 2008
Adoption und Name
Viele erheben Bedenken gegen die Adoption als Erwachsener, weil sie gehört haben, dass sich dadurch der Name ändert. In der Tat führt die Adoption gemäß § 1757 Abs. 1 BGB dazu, dass der Angenommene mit dem Ausspruch der Annahme als Geburtsnamen den Familiennamen des bzw. der Annehmenden erwirbt.
Regelmäßig führt also die Adoption zu einer Änderung des aktuell geführten Nachnamens. Diese Regelung ist zwingend, d. h., das Vormundschaftsgericht hat keine Möglichkeit, im Rahmen des Ausspruches der Adoption zu bestimmen, dass der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen (und damit den in der Regel aktuell geführten Familiennamen) auch nach der Adoption beibehält.
Was tun?
Besonders Verheiratete wenden sich gegen diese Folge. Allerdings genießen verheiratete Angenommene auch einen besonderen Schutz. Eine Änderung des Familiennamens infolge Änderung des Geburtsnamens unterbleibt nach § 1757 Abs. 3 BGB, wenn der Angenommene verheiratet ist, sein Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde und sich der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme nicht angeschlossen hat: Dann behalten die Ehegatten trotz Änderung des Geburtsnamens, von dem der Ehename abgeleitet wurde, ihren Ehenamen.
Beispiel:
Herr Meyer, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde, wird vom Ehepaar Schmitz adoptiert und erhält dadurch den Geburtsnamen Schmitz. Widerspricht seine Ehefrau der Namensänderung, verbleibt es beim Ehenamen Meyer. Herr Meyer führt dann auch nach der Adoption den Namen Meyer, allerdings mit dem Zusatz: „geb. Schmitz“.
Gleiches gilt dann, wenn der Angenommene und sein Ehegatte dessen Geburtsnamen als Ehenamen führen, da die Adoption in keinem Fall die Änderung des gemeinsamen Familiennamens bewirkt.
In diesem Fall ändert sich nur der (nicht als Familienname geführte) Geburtsname des Angenommen.
Beispiel:
Wird im obigen Beispiel nicht Herr Meyer, sondern Frau Meyer von den Ehegatten Schmitz adoptiert, ist klar, dass sich durch die Adoption nicht der Ehename „Meyer“ ändert. Frau Meyer erhält aber infolge der Adoption einen neuen Geburtsnamen, nämlich „Schmitz“.
Dies gilt im Ergebnis übrigens auch, wenn Frau Meyer bereits verwitwet oder geschieden wäre (vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Verstanden? Alle Klarheiten beseitigt? :-))
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