Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Geteiltes Leid

15. Oktober 2008

 

 

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand ... sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt. (§ 752 Satz 1 BGB)


Was aber, wenn sich der "Gegenstand" nicht "zerlegen" läßt, z.B. ein Haus ?

Man "zerlegt" es eben doch: In Kambodscha schnitten Eheleute ihr Haus nach der Scheidung kurzerhand in zwei gleiche Teile. Schauen Sie selbst !

 

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