Notarielles Nachlassverzeichnis II
21. April 2021
& Anwesenheitsrecht des Gläubigers
Der Gläubiger des Auskunftsanspruches gegen den Erben,
der Pflichtteilsberechtigte also,
hat nach § 2314 BGB das Recht,
bei der Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar anwesend zu sein.
Gibt der aber dem Notar dessen Adresse usw. nicht bekannt
und kann das Verzeichnis aufgrund dessen nicht errichtet werden,
so muß der Erbe die Verhängung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen sich
gelten lassen.
Das entschied das OLG Koblenz am 14.10.2020,
nachzulesen in FamRZ 2021, S. 639.
Hinweis für Juristen:
Die Anwesenheit muss "tituliert" sein - ohne Titulierung keine Zwangsgeld !