Hinterbliebenenrente
20. Februar 2019
Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung nicht an eine Ehedauer von mindestens zehn Jahren knüpfen.
Entprechende, f o r m u l a r m ä ß i g e Klauseln in den Verträgen sind ungültig, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter den Versorgungsberechtigten unangemessen.
Geklagt hatte eine Witwe aus Hessen, die vor dem Tod ihres Mannes fast vier Jahre lang mit ihm verheiratet war, zu kurz nach Ansicht des Arbeitgebers. Diese wurde nun korrigiert.