Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Digitaler Nachlaß

28. August 2020

Facebook-Konto in den „Gedenk­zustand“ versetzt

Das schreck­liche Ereignis liegt Jahre zurück:

2012 verletzt ein einfahrender Zug eine 15-jährige Schülerin im Berliner U-Bahnhof Schönlein­straße tödlich.

War es ein Unfall oder ein Suizid?

In der Hoff­nung, tiefere Einblicke in das Seelenleben des Teen­agers zu bekommen, wollten die Eltern das Facebook-Konto des Mädchens zurate ziehen.

Doch obwohl sie die Zugangs­daten hatten, konnten sie sich nicht einloggen: Facebook hatte das Nutzer­konto bereits in den sogenannten „Gedenk­zustand“ versetzt.

Unklar ist bis heute, wer das veranlasst hat (alle Details zum Berliner Fall).

Der Fall zeigt, dass man sich um seinen digitalen Nach­lass kümmern sollte.

Leit-Entscheidung des BGH: Facebook Account ist vererbbar

Was wiegt mehr:

Das Erbrecht der Mutter einer Facebook-Nutzerin, die den Account ihrer verstorbenen Tochter einsehen möchte?

Oder das Fernmelde­geheimnis der digitalen Kommunikations­partner?

Der Bundes­gerichts­hof hat am 12. Juli 2018 eine Entscheidung getroffen und dem Erbrecht den Vorrang gegeben (BGH III ZR 183/17).

Facebook muss der Mutter des toten Mädchens Zugang zu dem seit fünf­einhalb Jahren gesperrten Nutzer­konto der Tochter gewähren.

Die Karls­ruher Richter haben damit das Urteil des Berliner Kammer­gerichts aufgehoben, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmelde­geheimnis noch bestätigt hatte, und das erst­instanzliche Urteil des Land­gerichts Berlin wieder­hergestellt.

Der Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account und den darin enthaltenen Kommunikations­inhalten ergebe sich aus dem Nutzungs­vertrag zwischen der Tochter und Facebook.

Vorsitzender Richter Ulrich Herr­mann betonte, dass weder das Fernmelde­geheimnis noch das Daten­schutz­recht dem Anspruch der Erben entgegen­stehen.

Eine lang erwartete Entscheidung ist damit getroffen worden.

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