Digitaler Nachlaß
28. August 2020
Facebook-Konto in den „Gedenkzustand“ versetzt
Das schreckliche Ereignis liegt Jahre zurück:
2012 verletzt ein einfahrender Zug eine 15-jährige Schülerin im Berliner U-Bahnhof Schönleinstraße tödlich.
War es ein Unfall oder ein Suizid?
In der Hoffnung, tiefere Einblicke in das Seelenleben des Teenagers zu bekommen, wollten die Eltern das Facebook-Konto des Mädchens zurate ziehen.
Doch obwohl sie die Zugangsdaten hatten, konnten sie sich nicht einloggen: Facebook hatte das Nutzerkonto bereits in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt.
Unklar ist bis heute, wer das veranlasst hat (alle Details zum Berliner Fall).
Der Fall zeigt, dass man sich um seinen digitalen Nachlass kümmern sollte.
Leit-Entscheidung des BGH: Facebook Account ist vererbbar
Was wiegt mehr:
Das Erbrecht der Mutter einer Facebook-Nutzerin, die den Account ihrer verstorbenen Tochter einsehen möchte?
Oder das Fernmeldegeheimnis der digitalen Kommunikationspartner?
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juli 2018 eine Entscheidung getroffen und dem Erbrecht den Vorrang gegeben (BGH III ZR 183/17).
Facebook muss der Mutter des toten Mädchens Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren.
Die Karlsruher Richter haben damit das Urteil des Berliner Kammergerichts aufgehoben, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis noch bestätigt hatte, und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wiederhergestellt.
Der Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook.
Vorsitzender Richter Ulrich Herrmann betonte, dass weder das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht dem Anspruch der Erben entgegenstehen.
Eine lang erwartete Entscheidung ist damit getroffen worden.