Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Frist 31. März

20. Februar 2018

 

Ehrenamtliche Betreuer (Ehegatte, Partner, Kinder), die vom Betreuungsgericht bestellt sind, erhalten

keine Vergütung, wohl aber eine Entschädigung für ihren Aufwand entweder konkret oder pauschal (§ 1835 BGB)

Den müssen sie jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des neuen Jahres geltend machen, sonst verfällt der Anspruch für das Vorjahr,

also bis zum 31. März des neuen Jahres. Es geht um 399 Euro - oder den konkreten Betrag ! (§ 1835 a BGB)   

 

Hier können Sie das Merkblatt zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nachlesen !

Und hier können Sie gleich online den Antrag auf Betreuervergütung ausfüllen - und ab !

Die Recklinghäuser Zeitung, der ich diesen Hinweis gab, brachte nun einen kurzen Artikel zum Thema; angekündigt sind weitere Erläuterungen.

 

 

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