9 Jahre Patientenverfügungsgesetz
20. September 2018
Mit dem Gesetz ist eine Rechtssicherheit bezüglich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen erreicht worden, vor allem die Vermeidung einer unnötigen Verrechtlichung des Arzt-Patienten-Verhältnisses am Lebensende.
Begrüßenswert ist die Festlegung, daß Betreuungsgerichte nur im Fall eines Dissenses über den Patientenwillen anzurufen sind . . .
sowie, dass bei fehlender Indikation oder eindeutiger Patientenverfügung die Bestellung eines Betreuers nicht notwendig ist.
Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio
Ziel ärztlicher Bemühungen am Lebensende sollte immer sein, Patient und Familie als Betreuungseinheit zu verstehen und einerseits den Patientenwillen zu respektieren,
andererseits Entscheidungs- und Kommunikationsprozesse so zu gestalten, daß sie für die Angehörigen nicht zu einer zusätzlichen Belastung in der Trauerphase führen.
Dafür bietet das neue Gesetz einen guten Rahmen, den es ärztlicherseits auszufüllen gilt.
Der (besonders) lesenswerte Artikel im Ärzteblatt vom Septembar 2009 kommentiert das zum 1. September 2009 - also jetzt vor neun Jahren - in Kraft getretene Gesetz zur Patientenverfügung,
Siehe auch sein Interview in der Süddeutschen Zeitung vom 16. Juni 2009:
"Angstfreier Diskurs über das Sterben" !