Update
03. Dezember 2014
Testament und Vorsorgevollmacht
müssen von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob sie den persönlichen, finanziellen und rechtlichen Verhältnissen genügen - oder angepaßt oder erneuert werden müssen. Wohl einer der Gründe, weshalb wir die Themen meiden und die Dinge möglichst spät, dann aber "endgültig" regeln.
Eine Mandantin hat einen Ehemann, der zu Beginn der 90-er Jahre einen Schlaganfall erlitt und an den Rollstuhl gefesselt ist. Seit dieser Zeit hat die Frau eine Vorsorgevollmacht ihres Mannes, die auch den gesundheitlichen Bereich benennt. Jetzt ist der Mann so pflegebedürftig, daß bei einer Kurzzeitpflege ein Bettgitter erforderlich werden könnte...
Dies ist eine sogenannte freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Absatz 4 BGB, die nur von dem Vorsorgebevollmächtigten beim Vormundschaftsgericht beantragt werden kann, der dazu im Text der Vollmacht ausdrücklich ermächtigt wurde. Das schreibt § 1906 Absatz 5 BGB vor, der durch das 2. Betreuungsrechtänderungsgesetz von 1999 eingeführt wurde.
Hätte man also vorher geahnt, daß es einmal zur Anbringung eines Bettgitters oder Gurtes kommen würde, so hätte man die Vollmacht ergänzen bzw. ganz neu fassen müssen.
Weil dies nicht geschehen war, mußte nun zusätzlich zu der (im übrigen gültigen) Vorsorgevollmacht die Ehefrau nach richterlicher Anhörung zur Betreuerin mit dem Aufgabenbereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen bestellt werden. Das gab natürlich Aufregung...
Beim Computer haben wir uns an Updates gewöhnt - bei der Vorsorge wohl noch nicht !