Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt  eine Generalvollmacht in Betracht.

 

Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann und die  finanziellen Angelegenheiten regeln kann.

 

Eine Generalvollmacht ermöglicht es

dem Bevollmächtigten außerdem,

über das Vermögen zu verfügen und

auch Abrechnungen mit

Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.

 

Der Notar wird im übrigen prüfen, ob

eine Einschränkung des Umfanges

der Generalvollmacht im einzelnen

Fall sinnvoll ist. 

 

Eine Generalvollmacht im klassi-schen Sinne ersetzt aber nicht  nicht die Vorsorgevollmacht, denn es sind in ihr nicht die gesundheitlichen Belange, des Aufenthaltsbestimmungsrechts usw. geregelt , also die Dinge, die im vorgerückten Alter  zunehmende Bedeutung erlangen.

 

Daher ist die Generalvollmacht herkömmlichen Typs geeignet für den Übergang von einer Situation, in der der Senior noch alles erledigen könnte, aber ganz gerne entlastet wird durch die  Hilfe von Sohn oder Tochter oder des noch fitten Lebens-oder Ehepartners in Anspruch nimmt, bis zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit

 

Man sollte aber nicht überrascht werden von einer sich jäh verschlechternden Verfassung.

 

Dann wäre die Vorsorgevollmacht nötig ! 

 

 

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Gisbert Bultmann

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