Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Pflichtteilsentziehung bleibt Ausnahme

 

Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass

 

Dieser Artikel stammt von der Pressestelle des BVerfG - lesen Sie auch den Artikel der DPA  !


Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche
Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird
durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB) und über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:


Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge-schlossen ist, von dem Erben den Pflicht-teil verlangen. Der Erblasser kann dem Kind den Pflichtteil nur entziehen, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht (§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB).


Verfahren 1 BvR 1644/00:


Der Beschwerdeführer (Bf) ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin. Sie
hatte ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte mit ihrem an einer
schizophrenen Psychose leidenden anderen Sohn (im Folgenden: Kläger) in
einem Haus. In den letzten Jahren vor ihrem Tod kam es wiederholt zu
schweren tätlichen Angriffen des Klägers gegen die Erblasserin. Einen
Monat vor ihrem Tod entzog die Erblasserin dem Kläger wegen der von ihm
begangenen Misshandlungen den Pflichtteil. Im Februar 1994 erschlug der
Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner
bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus. Wegen dieser Tat
ordnete das Landgericht (LG) in einem Sicherungsverfahren die
Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Klägers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an.


Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Bf seinen
Pflichtteilsanspruch geltend. LG und Oberlandesgericht (OLG) gaben der
Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit des Klägers eine wirksame
Pflichtteilsentziehung nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hatte im Wesentlichen Erfolg. Der
Erste Senat hob das Urteil des OLG auf, weil es den Bf in seinem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, und wies die Sache an
das OLG zurück.


Verfahren 1 BvR 188/03:


Zwischen dem Erblasser, der vor seinem Tod an verschiedenen Erkrankungen
litt, und seinem Sohn (im Folgenden: Kläger) kam es in den letzten
Jahren vor dem Erbfall zu Auseinandersetzungen über den Kontakt des
Erblassers mit seinem Enkelkind. Der Erblasser entzog dem Bf den
Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung habe
der Kläger die Kontaktaufnahme zu dem Enkelkind verweigert. Nach dem Tod
des Erblassers machte der Kläger gegenüber der Erbin (Bf) mittels einer
Auskunftsklage sein Pflichtteilsrecht gerichtlich geltend. Die Gerichte
hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die gegen die
gerichtlichen Entscheidungen erhobene Vb der Erbin hatte keinen Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:


1. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleisteten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts
gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine grundsätzlich
unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.
An diese
grundsätzliche Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der
Grundgesetzgeber durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG angeknüpft. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder ist neben der
Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des
institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG.

Darüber hinaus ist das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, fürein-ander Verantwortung zu übernehmen.


Die Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es,
dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers
hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen
Elternteils zu sichern. Gerade in Fällen einer Entfremdung zwischen dem
Erblasser und seinen Kindern setzt das Pflichtteilsrecht der
Testierfreiheit des Erblassers Grenzen und der damit für ihn eröffneten
Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen“.

2. Die Norm über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt
auch in der konkreten Ausprägung (§ 2303 Abs. 1 BGB) den verfassungs-rechtlichen Anforderungen. Die Regelung sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine angemessene Nachlassteilhabe in Form eines Geldan-spruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen.

Auch die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333
Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie knüpfen die
Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich
schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser. Nur dann ist es
für den Erblasser unzumutbar, eine seinem Willen widersprechende
Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen
umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität
das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend
klarer Weise. Sie sehen zudem – jedenfalls in der Auslegung, wie sie
durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben – mit der Voraussetzung
eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das
für den Regelfall in geeignete Weise sicher stellt, dass
Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen
Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.

3. Die mit der Vb 1 BvR 1644/00 angegriffenen Entscheidungen tragen
allerdings bei der Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB der
Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit nicht
hinreichend Rechnung. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren
eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der
Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin
in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die
Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob
der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem
natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem
Leben Trachtens gem. § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte.

Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzten
die Bf nicht in ihren Verfassungsrechten. Der Pflichtteilsentziehung lag
eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für
eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine
Funktion erfüllt.

Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 –

Den Wortlaut der Entscheidung können  Sie hier PDF-Datei  einsehen oder herunterladen

 

 

 

Schlußbemerkung:

 

Mit diesen beiden Entscheidungen ist  das Pflichtteilsrecht auf unabsehbare Zeit festgefügt worden:

 

Das Verfassungsgericht spricht von einer grundätzlich unentziehbaren und bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung am Nachlaß der Eltern.

 

 

 

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